g. 3.
Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. April 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
(Fr. 10339.) Gesetz, betreffend die Landeskreditkasse zu Cassel. Vom 16. April 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
G. 1.
Die durch das Kurhessische Gesetz vom 23. Juni 1832 als Staatsanstalt
begründete und nach dem Gesetze vom 25. Dezember 1869 (Gesetz= Samml.
S. 1279) mit dem 1. Januar 1870 auf den kommunalständischen Verband des
Regierungsbezirkes Cassel übergegangene Landeskreditkasse zu Cassel hat die Rechte
einer juristischen Person mit dem Sitze in Cassel und wird als Anstalt des Be-
zirksverbandes des Regierungsbezirkes Cassel nach Maßgabe der Provinzialordnung
für die Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 verwaltet.
G. 2.
Der Bezirksverband haftet mit seinem ganzen Vermögen für alle Ver-
bindlichkeiten der Landee öreditkasse.
Diese Haftung muß in den Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse
auedrücklich erwähnt werden.
S. 3.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Landeskreditkasse,
deren Geschäftsformen und Verwaltungsgrundsätze werden durch ein Reglement
geregelt.