Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(Tr.  10341.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Eltville,  Herborn,  Idstein
und  Weilburg.  Vom  30.  April  1902.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörigen  Gemeinden  Schaumburg
  und  Steinsberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Erbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde

Heisterberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Königshofen,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde
Freienfels

am  1.  Juni  1902  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.