— 94 —
(Tr. 10341.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Eltville, Herborn, Idstein
und Weilburg. Vom 30. April 1902.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörigen Gemeinden Schaumburg
und Steinsberg,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Eltville gehörige Gemeinde Erbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde
Heisterberg,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Königshofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde
Freienfels
am 1. Juni 1902 beginnen soll.
Berlin, den 30. April 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.