Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  45.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  find  in  ein  Protokollbuch  einzutragen,
  dessen  Einsicht  jedem  Genossen  und  der  Staatsbehörde  gestattet  werden  muß.

§.  46.

Die  Generalversammlung  hat  über  die  Genehmigung  der  Bilanz  zu  beschließen
  und  von  dem  Gewinn  oder  Verlust  den  auf  die  Genossen  fallenden
Betrag  festzusetzen.

Die  Bilanz,  sowie  eine  den  Gewinn  und  Verlust  des  Jahres  zusammenstellende
  Berechnung  (Jahresrechnung)  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Versammlung
  in  dem  Geschäftslokale  der  Genossenschaft  oder  an  einer  anderen,  durch
den  Vorstand  bekannt  zu  machenden,  geeigneten  Stelle  zur  Einsicht  der  Genossen
ausgelegt  oder  sonst  denselben  zur  Kenntniß  gebracht  werden.  Jeder  Genosse  ist
berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  sowie  der  Jahresrechnung
zu  verlangen.

§.  47.

Die  Generalversammlung  hat  festzusetzen:

1.  den  Gesammtbetrag,  welchen  Anleihen  der  Genossenschaft  und  Spareinlagen
  bei  derselben  nicht  überschreiten  sollen;

2.  die  Grenzen,  welche  bei  Kreditgewährungen  an  Genossen  eingehalten
werden  sollen.

§.  48.

Soweit  das  Statut  die  Genossen  zu  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil
verpflichtet,  ohne  dieselben  nach  Betrag  und  Zeit  festzusetzen,  unterliegt  ihre  Festsetzung
  der  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung.

§.  49.

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
oder  des  Statuts  als  ungültig  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.  Diefelbe
  findet  nur  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  statt.  Zur  Anfechtung  befugt
  ist  außer  dem  Vorstande  jeder  in  der  Generalversammlung  erschienene  Genosse,
  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zu  Protokoll  erklärt  hat,  und
jeder  nicht  erschienene  Genosse,  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die
Berufung  der  Generalversammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der
Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  war.

Die  Klage  ist  gegen  die  Genossenschaft  zu  richten.  Die  Genossenschaft  wird
durch  den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Ausfsichtsrath
vertreten.  Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt
nicht  vor  Ablauf  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse
  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.