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K. 354. Soll ein Arrest auf ein Depositum angelegt werden, so wird das Depositorium
hiezu von der Landschafts--Direktion durch eine schriftliche Verfuͤgung angewiesen.
Dieses Mandat wird in die Mandatenliste auf die Einnahmeseite mit der ausdrücklichen
Bemerkung:
„soll mit Arrest belegt werden,“
eingetragen. Die Depositarien kragen die Arrest-Anlegung in die Depositalbücher ein,
und der vom zweiten Kurator auf einem einzelnen Bogen geschriebene Vermerk kommt,
um in die Manoatenliste nachgetragen und zu den Akten geschrieben zu werden, bei der
Landschafts-Direktion zum Vortrage.
. Die Rechnung wird vom Rendanten alljaͤhrig am Schluß des Kalenderjahres
mit den Belaͤgen der Landschafts-Direktion zur Revision und Decharge einereicht.
9 #. 356. Um die Rechnungslegung möglichst zu vereinfachen, übergiebt der
Rendant die von ihm und dem ersten Kurator geführten Deposu#ialbucher nebst den nummerirten
und gehefteten Einnahme= und Ausgabe-Belaägen Dem Kollegium. Dieses
veraulaßt die Revision der Büucher und die Vergleichung mit den Belägen und Mandatenlisten
durch den Kalkulator, fertiget dem Rendanten die gezogenen Erinnerungen zur
Erledigung zu, und giebt die Oepos#ralbücher sofort dem Deposttorio zurück.
S. 357. Die Revision des Depositoriums geschiehr allfährig zweimal, zu Johanni
und Weihnachten. Außerordentliche Revisionen zu veranlassen, steht dem Landschafrs-Direktor
und den ihm vorgesctzten Behörden frel.
§. 368. Die Revision geschicht durch den Landschafts-Direktor und die Landschaftsräthe
nach Anleitung der Deposttalbücher und Mandatenlisten. Es wird hierüber
ein Protokoll aufgenommen und bei dem Kollegium zum Vortrage gebracht.
Achtzehntes Kapitel.
Von den landschaftlichen Rechnungen.
6. 350. Bei der General-Landschafts-Direktion ferkigel der Rendank:
1) Die Rechnung über die planmäßige Tilgung des Kapirals. Sie wird halbjährig
geschtessen und im ganzen und einzeln bei jedem Gute nachgewiesen, wie viel zur
ilgung gezahlt, und wie viel damit getilgr ist.
2) Die Fonds-, Kosten= und Salarien-Rechnung.
3) Sercn über die von den Provinzial-Direktionen eingeschickten Zinsen-Ueerschüsse.
Sie werden durch die Gencral-Landschafts-Direktion revidirt und dem engeren
Ausschusse zur Super-Reoiston gegeben.
S. 300. Bei den Provinzial, Direktionen werden folgende Rechnungen anefertiget:
31) die Fonds-, Kosten= und Salarien-Rechnung, worin sowohl die landschaftlichen
Einkünfre und Ausgaben, als auch die für den Gutsbesitzer oder sonst geleistete und
wieder zurück zu zahlende Vorschüsse aufgeführt werden. «
2) Die Kapitalsrechnung. Dahin gehören die den Gutsbesitzern bewilligten Darlehne
in Pfandbriefen, die baar bezahlten Pfandbriefe, die zu diesem Zweck angeschafften
Kapiralien. Diese Rechnung muß daher mit der Versür des jedesmaligen
Termins übereinstimmen und in Ginnahme und Ausgabe völlig balanciren.
3) Die Rechnung über die Ausfertigungsgebühren der Pandbriefe.
Die