Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

—  262  —

K.  354.  Soll  ein  Arrest  auf  ein  Depositum  angelegt  werden,  so  wird  das  Depositorium
  hiezu  von  der  Landschafts--Direktion  durch  eine  schriftliche  Verfuͤgung  angewiesen.
  Dieses  Mandat  wird  in  die  Mandatenliste  auf  die  Einnahmeseite  mit  der  ausdrücklichen
  Bemerkung:

„soll  mit  Arrest  belegt  werden,“

eingetragen.  Die  Depositarien  kragen  die  Arrest-Anlegung  in  die  Depositalbücher  ein,
und  der  vom  zweiten  Kurator  auf  einem  einzelnen  Bogen  geschriebene  Vermerk  kommt,
um  in  die  Manoatenliste  nachgetragen  und  zu  den  Akten  geschrieben  zu  werden,  bei  der
Landschafts-Direktion  zum  Vortrage.

.  Die  Rechnung  wird  vom  Rendanten  alljaͤhrig  am  Schluß  des  Kalenderjahres
  mit  den  Belaͤgen  der  Landschafts-Direktion  zur  Revision  und  Decharge  einereicht.



9  #.  356.  Um  die  Rechnungslegung  möglichst  zu  vereinfachen,  übergiebt  der
Rendant  die  von  ihm  und  dem  ersten  Kurator  geführten  Deposu#ialbucher  nebst  den  nummerirten
  und  gehefteten  Einnahme=  und  Ausgabe-Belaägen  Dem  Kollegium.  Dieses
veraulaßt  die  Revision  der  Büucher  und  die  Vergleichung  mit  den  Belägen  und  Mandatenlisten
  durch  den  Kalkulator,  fertiget  dem  Rendanten  die  gezogenen  Erinnerungen  zur
Erledigung  zu,  und  giebt  die  Oepos#ralbücher  sofort  dem  Deposttorio  zurück.

S.  357.  Die  Revision  des  Depositoriums  geschiehr  allfährig  zweimal,  zu  Johanni
  und  Weihnachten.  Außerordentliche  Revisionen  zu  veranlassen,  steht  dem  Landschafrs-Direktor
  und  den  ihm  vorgesctzten  Behörden  frel.

§.  368.  Die  Revision  geschicht  durch  den  Landschafts-Direktor  und  die  Landschaftsräthe
  nach  Anleitung  der  Deposttalbücher  und  Mandatenlisten.  Es  wird  hierüber
ein  Protokoll  aufgenommen  und  bei  dem  Kollegium  zum  Vortrage  gebracht.

Achtzehntes  Kapitel.
Von  den  landschaftlichen  Rechnungen.

6.  350.  Bei  der  General-Landschafts-Direktion  ferkigel  der  Rendank:

1)  Die  Rechnung  über  die  planmäßige  Tilgung  des  Kapirals.  Sie  wird  halbjährig
geschtessen  und  im  ganzen  und  einzeln  bei  jedem  Gute  nachgewiesen,  wie  viel  zur

ilgung  gezahlt,  und  wie  viel  damit  getilgr  ist.

2)  Die  Fonds-,  Kosten=  und  Salarien-Rechnung.

3)  Sercn  über  die  von  den  Provinzial-Direktionen  eingeschickten  Zinsen-Ueerschüsse.



Sie  werden  durch  die  Gencral-Landschafts-Direktion  revidirt  und  dem  engeren

Ausschusse  zur  Super-Reoiston  gegeben.
S.  300.  Bei  den  Provinzial,  Direktionen  werden  folgende  Rechnungen  anefertiget:

31)  die  Fonds-,  Kosten=  und  Salarien-Rechnung,  worin  sowohl  die  landschaftlichen

Einkünfre  und  Ausgaben,  als  auch  die  für  den  Gutsbesitzer  oder  sonst  geleistete  und

wieder  zurück  zu  zahlende  Vorschüsse  aufgeführt  werden.  «

2)  Die  Kapitalsrechnung.  Dahin  gehören  die  den  Gutsbesitzern  bewilligten  Darlehne
  in  Pfandbriefen,  die  baar  bezahlten  Pfandbriefe,  die  zu  diesem  Zweck  angeschafften
  Kapiralien.  Diese  Rechnung  muß  daher  mit  der  Versür  des  jedesmaligen
Termins  übereinstimmen  und  in  Ginnahme  und  Ausgabe  völlig  balanciren.

3)  Die  Rechnung  über  die  Ausfertigungsgebühren  der  Pandbriefe.

Die