1. Der Preis einer Arznei setzt sich zusammen:
a) aus dem Preisc der zu ihrer Herstellung verwendeten Arzneimittel,
welche der Apotheker entweder in fertigem Zustande
bezieht oder auf Vorrat anfertigt,
b) aus dem Preise der Bearbeitung und Herrichtung der Arzueimittel
einschließlich der Gefäße nach Maßgabe der im Einzelfalle
gegebenen Vorschriften zur Abgabe an das Publikum.
I. Grundsütze für die Perechnung der Arzneimittelpreise.
2. Bei der Berechnung von Arzueimitteln, welche nicht in den
##potheken hergestellt, sondern im rohen oder bearbeiteten Zustande
eingekauft werden, findet die Festsetzung der Preise in folgender
Weise statt:
a) Für das gesamte Reichsgebiet wird der durchschnittliche Einkanfspreis
der einzelnen Waren festgestellt. Maßgebend ist
der Einkaufspreis für 1 kg; bei solchen Mitteln, welche von
Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 g
oder weniger eingekauft zu werden pflegen, sind die Einkaufspreise
dieser Mengen maßgebend.
b) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg 30 MA
oder weniger, so wird dafür das Doppelte in Ansatz gebracht.
) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg mehr
als 30 —, aber nicht mehr als 40 4, so wird dafür der
Betrag von 60 .& in Ansatz gebracht.
d) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis mehr als 40 .“4
für 1 kg, so wird dafür ein um die Hälfte erhöhter Betrag
in Ansatz gebracht.
e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge
für die Preisberechnung maßgebend, so wird in allen Fällen
der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht