Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

1.  Der  Preis  einer  Arznei  setzt  sich  zusammen:

a)  aus  dem  Preisc  der  zu  ihrer  Herstellung  verwendeten  Arzneimittel,
  welche  der  Apotheker  entweder  in  fertigem  Zustande
bezieht  oder  auf  Vorrat  anfertigt,

b)  aus  dem  Preise  der  Bearbeitung  und  Herrichtung  der  Arzueimittel
  einschließlich  der  Gefäße  nach  Maßgabe  der  im  Einzelfalle
  gegebenen  Vorschriften  zur  Abgabe  an  das  Publikum.

I.  Grundsütze  für  die  Perechnung  der  Arzneimittelpreise.

2.  Bei  der  Berechnung  von  Arzueimitteln,  welche  nicht  in  den
##potheken  hergestellt,  sondern  im  rohen  oder  bearbeiteten  Zustande
eingekauft  werden,  findet  die  Festsetzung  der  Preise  in  folgender
Weise  statt:

a)  Für  das  gesamte  Reichsgebiet  wird  der  durchschnittliche  Einkanfspreis
  der  einzelnen  Waren  festgestellt.  Maßgebend  ist
der  Einkaufspreis  für  1  kg;  bei  solchen  Mitteln,  welche  von
Apotheken  mittleren  Geschäftsumfanges  in  Mengen  von  10  g
oder  weniger  eingekauft  zu  werden  pflegen,  sind  die  Einkaufspreise
  dieser  Mengen  maßgebend.

b)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  für  1  kg  30  MA
oder  weniger,  so  wird  dafür  das  Doppelte  in  Ansatz  gebracht.

)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  für  1  kg  mehr
als  30  —,  aber  nicht  mehr  als  40  4,  so  wird  dafür  der
Betrag  von  60  .&  in  Ansatz  gebracht.

d)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  mehr  als  40  .“4
für  1  kg,  so  wird  dafür  ein  um  die  Hälfte  erhöhter  Betrag
in  Ansatz  gebracht.

e)  Ist  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine  geringere  Menge
für  die  Preisberechnung  maßgebend,  so  wird  in  allen  Fällen
der  um  die  Hälfte  erhöhte  Betrag  in  Ansatz  gebracht