Geschftserledigung
durch die Königlichen
Eisenbahndirektionen.
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(. 9) erhobenen Beschwerden. Sie vertreten in allen Angelegenheiten innerhalb
ihres Geschäftsbereichs die Verwaltung, so daß sie durch ihre Rechtshandlungen,
Verträge, Prozesse, Vergleiche u. s. w. für die Verwaltung Rechte erwerben und
Verpflichtigungen übernehmen.
6.) Dem Minister bleibt vorbehalten, die Erledigung bestimmter, hierzu
geeigneter Geschäfte für mehrere Eisenbahndirektionsbezirke oder den gesammten
Staatseisenbahnbereich Einer Königlichen Eisenbahndirektion zu übertragen.
(68.) Die Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektionen, welche als
ständige Kommissare für die Ausübung des Ausfsichtsrechts des Staates über
Privateisenbahnen in dem ihnen vom Minister zugewiesenen Aussichtsbezirke
bestellt sind, haben in Gemeinschaft mit den als ihre ständigen Vertreter be-
stimmten beiden Mitgliedern der Königlichen Eisenbahndirektion (Ober-Regierungs-
rath, Ober-Baurath) die Rechte und Pflichten auszuüben, welche zur Zeit den
gemäß §. 46 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November
1838 (Gesetz-Samml. S. 505) eingesetzten Aufsichtsorganen übertragen sind.
S. 7.
Die Mitglieder der Königlichen Eisenbahndirektion bilden für die Er-
ledigung der nachstehenden zu ihrem Geschäftsbereiche gehörenden Angelegenheiten
ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der Maß-
gabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten
den Ausschlag giebt:
für die von den Beamten der Verwaltung erhobenen Beschwerden
gegen Verfügungen, welche die unfreiwillige Entlassung widerruflich
oder kündbar angestellter Beamten oder eine die Hälfte des monatlichen
Gehaltsbetrags übersteigende Geldstrafe zum Gegenstande haben.
.. S.
(u.) In allen anderen, zu dem Geschäftsbereiche der Königlichen Eisenbahn-
direktionen gehörenden Angelegenheiten ist der Präsident nach Maßgabe der vom
Minister zu erlassenden Geschäftsordnung über die Erledigung zu bestimmen
besugt.
G.) Dem Minister bleibt vorbehalten, für die Erledigung der Geschäfte
der Königlichen Eisenbahndirektionen Abtheilungen zu bilden, deren Geschäfts-
bereich zu bestimmen und die Abtheilungsdirigenten zu bestellen.
G.) Für die Bearbeitung der nicht gemäß 8. 7 „zur Zuständigkeit des
Kollegiums gehörigen Sachen hat der Präsident nach Maßgabe der Verwaltungs-
und der Geschäftsordnung einen Geschäftsplan aufzustellen.
C#.) Mit der Einschränkung, daß die Bearbeitung der Etats-, Kassen= und
Rechnungssachen in allen Fällen dem Etatsrathe zuzutheilen ist, bleibt dem
Präsidenten überlassen, diejenigen Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Be-
arbeitung vorbehalten will. Als ständiger Vertreter wird dem Etatsrathe der