Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Vollstreckung 
mit dem Betriebe des Bahnunternehmens vereinbar ist. 
Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fort— 
besteht, kann die Zwangsvollstreckung in die zu ihr gehörigen Gegenstände nur 
von einem Gläubiger betrieben werden, der auf Grund eines den Bahnpfand— 
gläubigern gegenüber wirksamen Rechtes Befriedigung aus den Gegenständen zu 
suchen berechtigt ist. Durch diese Bestimmung werden die Gegenstände im Falle 
des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen. 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 endigt mit dem Beginne der Zwangs- 
vollstreckung die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der 
an ihm vorher begründeten Rechte. Mit der Aupfhebung der Vollstreckungsmas- 
regel wird der Gegenstand wieder Bestandtheil der Bahneinheit. Das Gleiche 
gilt von dem Erlöse, soweit er dem Bahneigenthümer zufällt. 
g. 38. 
Die Vorschriften der S§. 172 bis 184 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Aenderungen, die sich 
aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, auch für Bahneinheiten. 
G. 39. 
Die in den §§. 21 und 47 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen 
vom 3. November 1838 vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen erfolgen nach 
den für die Zwangsversteigerung der Bahn geltenden Vorschriften. Die Vor- 
schriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist 
in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen. 
Ist eine Bahn, für welche die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs 
noch nicht ertheilt ist, nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die Bahn- 
aufsichtsbehörde bei Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung zugleich um 
die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen. 
Fünfter Abschnitt. 
Iwangsliquidation. 
E. 40. 
Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag 
von dem Amtsgerichte, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, zur ab- 
gesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandtheilen 
der Bahneinheit die Zwangsliquidation zu eröffnen. 
Zu dem Antrag ist jeder Bahnpfandgläubiger sowie der Bahneigenthümer 
und, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der Konkursverwalter 
berechtigt.
	        
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