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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 37. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M., S. 273. — Verfügung
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der
Amtsgerichte Idstein, Montabaur, Nassau, Wallmerod, Weilburg und Wiesbaden, S. 291. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 292. — Berichtigung, S. 2922.
(Nr. 10386.) Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M. Vom
28. Juli 1902.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren.
S. 1.
In Frankfurt a. M. kann für überwiegend unbebaute Theile des Gemeinde-
bezirkes, für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist, aus Gründen des
öffentlichen Wohles zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung
einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken die Umlegung von Grund-
stücken verschiedener Eigenthümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
bewirkt werden.
§S. 2.
Die Umlegung kann sich nur auf einen einzelnen Theil des Gemeinde-
bezirkes (Umlegungsgebiet) erstrecken. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt, und nicht größer zu be-
messen, als für die Zwecke der Umlegung erforderlich ist; hierbei ist insbesondere
auf die Gestaltung des Geländes und auf bestehende oder im Bebauungsplane
(I. 1) festgesetzte Straßen Rücksicht zu nehmen. Einzelne im Umlegungsgebiete
belegene bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, Baumschulen,
Parkanlagen und dergleichen) benutzte Grundstücke können von der Umlegung ganz
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10386—10387.) 53
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1902.