Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Verfügung gestellt werden sollten, wird über die Verpflichtung Badens zur 
Tragung der Kosten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht herbeigeführt 
werden. Um Uebernahme des Schiedsrichteramts soll die Regierung eines 
Bundesstaats ersucht werden, über welche sich Preußen und Baden verständigen 
werden. 
(s) Für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete der Main-Neckarbahn 
aufzuwendenden Kosten größerer Erweiterungen und Umbauten findet, nachdem 
die Vertheilung des Ueberschusses der Main-Neckarbahn nicht mehr nach Maß— 
gabe des Baukapitals erfolgt, der Artikel 11 Abs. 5 des Staatsvertrags 
zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 Anwendung. 
Artikel 6. 
Betriebsmittel, Inventarien- und Materialienbestände. 
)Die Betriebsmittel der Main-Neckarbahn werden der Preußisch- 
Hessischen Eisenbahngemeinschaft, welcher die Versorgung der Main-Neckarbahn 
einschließlich der auf Badischem Gebiete belegenen Strecken obliegt, überwiesen 
und mit ihren Beschaffungskosten unter den Betriebsmitteln der genannten 
Gemeinschaft mitgeführt. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn- 
Gemeinschaft soll Baden, sofern alsdann nicht eine anderweite Auseinandersetzung 
vereinbart wird, für seinen Antheil an den Betriebsmitteln der Preußisch- 
Hessischen Eisenbahngemeinschaft in Geld abgefunden werden. Zu diesem Zwecke 
ist der Antheil Badens an den Beschaffungskosten der am 1. Oktober 1902 
vorhandenen Betriebsmittel der Main-Neckarbahn besonders zu vermerken. 
Diesem Antheile Badens wird künftig alljährlich die von Baden in dem Aus- 
gabeprozentsatz (Artikel 4 Abs. 4) zur Vermehrung der Betriebsmittel bei- 
gesteuerte Summe zugeschrieben. Diese Summe beträgt soviel Prozent der 
Badischen Betriebseinnahmen (Artikel 4 Abs. 1), als bei der Preußisch-Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft zur Vermehrung der Betriebsmittel für die im Betriebe 
befindlichen Bahnen im Verhältniß zu den Betriebseinnahmen der genannten 
Gemeinschaft aufgewendet werden. Bei einer Auflösung der Main-Neckarbahn- 
Gemeinschaft erhalt alsdann Baden von dem zeitigen Werthe der Betriebsmittel 
der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft als Baarabfindung soviel Prozent, 
als die Summe seiner Antheile an den Gesammt-Beschaffungskosten von den 
letzteren beträgt. 
() Die Inventarienstücke der Main-Neckarbahn gehen auf die betriebs- 
leitende Verwaltung über. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn= 
Gemeinschaft soll Baden für seinen Antheil an den bei der Direktion und der 
Werkstättenverwaltung vorhandenen Inventarienstücken baar abgefunden werden, 
alle übrigen Inventarienstücke auf den auf Badischem Gebiete gelegenen Strecken 
der Main-Neckarbahn aber überwiesen erhalten. Zum Zwecke der Berechnung 
der Baarabfindung wird am 1. Oktober 1902 im Wege freier Verständigung 
der Werth der in Betracht kommenden Inventarienstücke ermittelt und der Antheil
	        
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