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Preußischen Beamten, hat die Badische Regierung den Unterschiedsbetrag an die
betriebsleitende Verwaltung zu erstatten.
(5) Die Diensteinkünfte, Pensionen und Hinterbliebenenbezüge der bei der
Main-Neckarbahn beschäftigten Preußischen und Hessischen Beamten und ihrer
Hinterbliebenen sowie die Diensteinkünfte der bei der Main-Neckarbahn beschäftigten
Badischen Beamten sind gegen Erstattung von der betriebsleitenden Verwaltung
aus der Kasse des Staates zu zahlen, von dem oder in dessen Namen die Beamten
angestellt sind (vergl. F. 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai. 1870, betreffend
die Beseitigung der Doppelbesteuerung).
Artikel 10.
Dienstverhältnisse des Badischen Personals im Besonderen.
Auf das bei der Main-Neckarbahn beschäftigte Badische Personal
finden — unbeschadet des daneben bestehenden Unterordnungsverhältnisses des
Badischen Mitglieds der Eisenbahndirektion in Mainz zur Badischen Regierung —
die für die Preußisch-Hessische ECisenbahngemeinschaft maßgebenden „Gemeinsamen
Bestimmungen für alle Beamte“ und „„Gemeinsamen Bestimmungen für die
Arbeiter aller Dienstzweige“ Anwendung. Auch im Uebrigen gelten für die Ausübung
des Dienstes durch das Badische Personal bei der Main-Neckarbahn die
für den Bereich der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft erlassenen allgemeinen
und besonderen Anweisungen und Dienstvorschriften.
(.) Bezüglich der Disziplinargewalt gegenüber den Badischen Beamten wird
vereinbart, daß Anwendung finden sollen:
1. hinsichtlich der nicht etatsmäßigen Beamten die Bestimmungen der
Preußischen Disziplinargesetze;
2. hinsichtlich der etatsmäßigen Beamten:
a) für die Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen der
Preußischen Disziplinargesetze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß
die nach diesen Gesetzen der Ministerialinstanz übertragenen Zuständigkeiten
von dem Badischen Eisenbahnministerium wahrzunehmen
sind;
b) für die vorläufige Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amte
(Strafversetzung auf eine gleichartige oder geringere Amtsstelle)
und die Entfernung aus dem staatlichen Dienste (Dienstentlassung)
sowohl hinsichtlich der Formen des Verfahrens wie der Zuständigkeit
der Behörden die Bestimmungen der Badischen Disziplinargesetze.
G) Die diensteidliche Verpflichtung Badischer Beamten für den Dienst
unter der betriebsleitenden Verwaltung erfolgt durch das Badische Mitglied der
Eisenbahndirektion in Mainz.
() Die Badische Regierung wird ohne Zustimmung der betriebsleitenden
Verwaltung weder Beamte aus dem Dienste der Main-Neckarbahn zurückziehen,
noch Beamte für diesen Dienst überweisen. Anträgen der betriebsleitenden Ver-Gesetz-
Samml. 1902. (Nr. 10390.) 58