Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Preußischen  Beamten,  hat  die  Badische  Regierung  den  Unterschiedsbetrag  an  die
betriebsleitende  Verwaltung  zu  erstatten.

(5)  Die  Diensteinkünfte,  Pensionen  und  Hinterbliebenenbezüge  der  bei  der
Main-Neckarbahn  beschäftigten  Preußischen  und  Hessischen  Beamten  und  ihrer
Hinterbliebenen  sowie  die  Diensteinkünfte  der  bei  der  Main-Neckarbahn  beschäftigten
Badischen  Beamten  sind  gegen  Erstattung  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung
aus  der  Kasse  des  Staates  zu  zahlen,  von  dem  oder  in  dessen  Namen  die  Beamten
  angestellt  sind  (vergl.  F.  4  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai.  1870,  betreffend
  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung).

Artikel  10.

Dienstverhältnisse  des  Badischen  Personals  im  Besonderen.

Auf  das  bei  der  Main-Neckarbahn  beschäftigte  Badische  Personal
finden  —  unbeschadet  des  daneben  bestehenden  Unterordnungsverhältnisses  des
Badischen  Mitglieds  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz  zur  Badischen  Regierung  —
die  für  die  Preußisch-Hessische  ECisenbahngemeinschaft  maßgebenden  „Gemeinsamen
Bestimmungen  für  alle  Beamte“  und  „„Gemeinsamen  Bestimmungen  für  die
Arbeiter  aller  Dienstzweige“  Anwendung.  Auch  im  Uebrigen  gelten  für  die  Ausübung
  des  Dienstes  durch  das  Badische  Personal  bei  der  Main-Neckarbahn  die
für  den  Bereich  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  erlassenen  allgemeinen
  und  besonderen  Anweisungen  und  Dienstvorschriften.

(.)  Bezüglich  der  Disziplinargewalt  gegenüber  den  Badischen  Beamten  wird
vereinbart,  daß  Anwendung  finden  sollen:

1.  hinsichtlich  der  nicht  etatsmäßigen  Beamten  die  Bestimmungen  der
Preußischen  Disziplinargesetze;

2.  hinsichtlich  der  etatsmäßigen  Beamten:

a)  für  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  die  Bestimmungen  der
Preußischen  Disziplinargesetze,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  daß
die  nach  diesen  Gesetzen  der  Ministerialinstanz  übertragenen  Zuständigkeiten
  von  dem  Badischen  Eisenbahnministerium  wahrzunehmen
  sind;

b)  für  die  vorläufige  Amtsenthebung,  die  Entfernung  aus  dem  Amte
(Strafversetzung  auf  eine  gleichartige  oder  geringere  Amtsstelle)
und  die  Entfernung  aus  dem  staatlichen  Dienste  (Dienstentlassung)
sowohl  hinsichtlich  der  Formen  des  Verfahrens  wie  der  Zuständigkeit
  der  Behörden  die  Bestimmungen  der  Badischen  Disziplinargesetze.


G)  Die  diensteidliche  Verpflichtung  Badischer  Beamten  für  den  Dienst
unter  der  betriebsleitenden  Verwaltung  erfolgt  durch  das  Badische  Mitglied  der
Eisenbahndirektion  in  Mainz.

()  Die  Badische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  betriebsleitenden
Verwaltung  weder  Beamte  aus  dem  Dienste  der  Main-Neckarbahn  zurückziehen,
noch  Beamte  für  diesen  Dienst  überweisen.  Anträgen  der  betriebsleitenden  Ver-Gesetz-

  Samml.  1902.  (Nr.  10390.)  58