und Schluß der Schonzeit alljährlich durch besondere Verordnung anderweit fest-
zusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über zwei Wochen
vor oder nach den oben bestimmten Zeitpunkten festgesetzt werden darf.
Auf das Erlegen oder Fangen von Wild in eingefriedigten Wildgärten
finden die Vorschriften über Schonzeiten keine Anwendung.
S. 16.
Das Ausnehmen von Eiern oder Jungen von jagdbarem Federwild ist
auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind diese befugt, die
Eier) welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kiebitz= und Möveneiern nach dem
30. April verboten.
IIII.. Deräußerung und Dersendung von Wild.
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Das Feilbieten, die Veräußerung und die Versendung, sowie die Ver-
mittelung des Verkaufs von Wild, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber nicht
zum Genusse fertig zubereitet, ist nur während der Jagdzeit und innerhalb der
ersten zwei Wochen der Schonzeit gestattet.
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines ortspolizeilichen
Ursprungsscheins erfolgen.
Bei Versendung von Rehwild muß das Geschlecht stets erkennbar sein.
Ist das Wild in eingefriedigten Wildgärten (F. 15) oder in den in den
88. 20 und 21 bezeichneten Ausnahmefällen erlegt oder gefangen, so finden
die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung, sofern die Herkunft des Wildes
durch den Ursprungsschein nachgewiesen ist.
Die näheren Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen in den
Abs. 2 und 4 werden von dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen erlassen,
der auch ermächtigt ist, von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner
Wildarten und bezüglich des über die Landesgrenze eingehenden Wildes Ausnahmen
zuzulassen.
IV. Verbütung und Ersatz von Wildschaden.
C. 18.
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder sowie durch Zäune kann ein
Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur
Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, Dam= und
Schwarzwildes kann er sich auch kleiner Hunde oder gemeiner Haushunde bedienen.
G. 19.
Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vorkommen,
darf der Gemeindevorstand, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer Wider-
spruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen.