schädigung für Repräsentations- und Fuhrkosten innerhalb des Stadtbezirkes im
Betrage von 3000 Mark.
Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit
6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung.
2. Der Amtmann Klose in Schalke wird als besoldeter Beigeordneter mit
selbständigem Dezernat im Dienste der Stadtgemeinde auf 12 Jahre angestellt.
Sein Gehalt wird auf 12 000 Mark festgeseyt. Außerdem behält er seine Dienst-
wohnung im vollen bisherigen Umfange. Ihr Wert ist bei Berechnung des
pensionsfähigen Diensteinkommens mit 1000 Mark anzusetzen. Im Falle seiner
Pensionierung erhält er ein Ruhegehalt von 45 Sechzigsteln seines pensionsfähigen
Diensteinkommens.
Im Range und Diensteinkommen darf ihm nur der Erste Bürgermeister
Machens vorgehen.
Bei Behinderung des Ersten Bürgermeisters werden die künftigen Bei-
geordneten Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd
nach näherer Bestimmung übernehmen. Für den künftigen Beigeordneten Klose
ist die Genehmigung zur Führung des Titels - Bürgermeister= nachzusuchen.
3. Die übrigen zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Amtes und der
Gemeinde Schalke stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von diesem
Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt
und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über.
Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen Dienststellung nicht
vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen durch die zukünftige
Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen.
87.
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen
Stadt Gelsenkirchen.
2. Die Sparkasse in Schalke geht in den Besitz der erweiterten Stadt-
gemeinde über, welche vom Tage der Vereinigung ab den Garantieverband für
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lange als selbständige Sparkasse be-
steben, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse
in Gelsenkirchen beschließt.
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in
Gelsenkirchen. 1
88.
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde
mit folgenden Ausnahmen gleich sein:
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen
und Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen
dafelbst auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet
werden.