Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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&10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestim- 
mungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut 
anzusehen ist. 
& 11. 
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat. 
Berlin, den 30. Jannar 1903. 
(L. S.) Teßmar, (L. S.) Ottendorff, 
Geheimer Ober= Regierungsrat. Geheimer Finanzrat. 
Danzig, den 6. Februar 1903. 
Direktion der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft (Danzig—Warschau, 
Preußische Abteilung). 
(L. S.) E. Breidsprecher. Seering. 
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Danzig, den 7. Februar 1903. 
Anlage 2. 
  
Dertrag, 
betreffend 
den Ubergang des Altdamm-Kolberger Eisenbabnunternehmens 
auf den Staat. 
  
□ 
Owischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober- 
Regierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der offentlichen Arbeiten und 
den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers, einerseits 
und der Direktion der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft andererseits ist 
unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach erfolgter 
Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn- 
gesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
	        
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