Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 133 — 
SI. 
Die Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen 
Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu- 
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es 
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden 
und Dispositionsgrundstücken sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel sowie alle dem Altdamm-Kolberger Eisenbahnunter- 
nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme 
auf den Preußischen Staat über. 
6#2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt sechs Millionen dreitausend Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen 
Schulden der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
83. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten 
der Königlichen Eisenbahndirektion in Stettin bewirkt. 
4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft gegen 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen für das Jahr vom 1. April 1903 und 
folgende, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je vier Stammaktien zu je 500 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zwei- 
tausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 
1903 sowie eine bare Zuzahlung von 6)72 Mark für jede Aktie; 
ß) für je zwei Stammaktien zu je 1 000 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nenmwerte von zwei- 
tausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 
1903 sowie eine bare Zuzahlung von 13/44 Mark für jede Aktie; 
I) für je vier Prioritätsstammaktien Littera A und B zu je 500 Mark 
Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe 
zum Nennwerte von zweitausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen 
für die Zeit vom 1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 
6)7# Mark für jede Aktie. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statu- 
tarische Stimmrecht aus. 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.