Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 134 — 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
65. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien (§ 4) entfallenden Betrags behufs statutenmäßiger Verteilung an die In- 
haber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
6. 
Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Per- 
fektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 
1. April 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Altdamm-Kolberger 
Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die 
Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Altdamm--Kolberger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit 
die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Ver- 
waltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegen- 
heiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Ubergabe des Kaufobjekts 
das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums auf 
denselben soll derjenige Beamte der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft zur 
Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigentumsübertragung er- 
machtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Eisenbahnkommissar 
in Posen benennen wird. 
87. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1902,03 auf die Stammngktien be- 
ziehungsweise Prioritäts-Stammaktien l.ittera A und B zu zahlende Dividende zur 
Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe 
in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. Auf die Gewinnanteilscheine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.