Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation ein— 
getreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In bezug auf die Verwaltung des Anterehmens bis zum Zeitpunkte des 
Uberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen 
des Statuts. 
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Altdamm-Kolberger Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrats brauchen nicht Aktionäre zu sein. 
Die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach § 31 des zweiten Nachtrags 
zum Gesellschaftsstatute zustehende Vergütung wird zum letzten Male für das auf 
die Auflösung der Gesellschaft folgende Geschäftsjahr gezahlt. Die Höhe dieser 
Vergütung wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf den- 
jenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1901/02 nach Maßgabe der 
bisherigen Grundsätze gewährt worden ist. Sofern nach Ablauf des auf die 
Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Aufsichtsrats, 
die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht 
eingeleitet sein sollte, werden dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Aufsichts- 
rats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen erstattet. 
88. 
Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Altdamm-Kolberger 
Eisenbahngesellschaft, mit, Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschafts- 
direktion, tritt mit dem Übergange des Unternehmens auf den Staat in den 
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem BPersonale zur 
Zeit des Uberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Altdamm--Kolberger 
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im 
Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung 
stattfindet. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in bezug 
auf die Kranken-, Alters= und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der 
Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. 
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur 
Verwaltung der Altdamm-Kolberger Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde 
ausgeübt. 
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der 
Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange des 
Altdamm-Kolberger Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare 
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder zusammen- 
genommen den Betrag von 220 000 Mark nicht übersteigen. Der vorbezeichnete
	        
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