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späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation ein—
getreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
In bezug auf die Verwaltung des Anterehmens bis zum Zeitpunkte des
Uberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen
des Statuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Altdamm-Kolberger Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats brauchen nicht Aktionäre zu sein.
Die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach § 31 des zweiten Nachtrags
zum Gesellschaftsstatute zustehende Vergütung wird zum letzten Male für das auf
die Auflösung der Gesellschaft folgende Geschäftsjahr gezahlt. Die Höhe dieser
Vergütung wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf den-
jenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1901/02 nach Maßgabe der
bisherigen Grundsätze gewährt worden ist. Sofern nach Ablauf des auf die
Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Aufsichtsrats,
die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht
eingeleitet sein sollte, werden dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Aufsichts-
rats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen erstattet.
88.
Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Altdamm-Kolberger
Eisenbahngesellschaft, mit, Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschafts-
direktion, tritt mit dem Übergange des Unternehmens auf den Staat in den
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem BPersonale zur
Zeit des Uberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Altdamm--Kolberger
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im
Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung
stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in bezug
auf die Kranken-, Alters= und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der
Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein.
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur
Verwaltung der Altdamm-Kolberger Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der
Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange des
Altdamm-Kolberger Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder zusammen-
genommen den Betrag von 220 000 Mark nicht übersteigen. Der vorbezeichnete