Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 30 000 000 Mark, buchstäblich: Dreißig Millionen Mark. Außer- 
dem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihe sowie alle sonstigen Schulden 
der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
63. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn- 
gesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten 
der Königlichen Eisenbahndirektion in Essen bewirkt. 
84. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft 
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen für das Jahr 1903 
und folgende, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für eine Aktie zu 600 Mark Staatsschuldverschreibungen der dreiprozen- 
tigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von eintausendzweihundert 
Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903 ab und 
eine bare Zuzahlung von 81 Mark für jede Aktie; 
b) für eine Aktie zu 1200 Mark Staatsschuldverschreibungen der drei- 
prozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausendvier- 
hundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903 
ab und eine bare Zuzahlung von 162 Mark für jede Aktie. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statu- 
tarische Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem 
Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
85. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell— 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab— 
tretung des Unternehmens (§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrags (§ 4) behufs statutenmäßiger Verteilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnabme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern.
	        
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