Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle ein— 
gezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund 
eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
» se. 
Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Per- 
fektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 
1. Januar 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Dortmund-Gronau= 
Enscheder Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß 
also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft, welche in der 
Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch 
ihre Direktion führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten 
der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrags 
das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn- 
gesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigentums- 
übertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche 
Eisenbahnkommissar in Elberfeld benennen wird. 
§ 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1902 auf die Aktien zu zahlende Dividende 
zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird 
dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
4# In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Uberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen 
des Statuts. Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Dortmund-Gronau-En- 
scheder Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Er- 
füllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat 
alljährlich in bisheriger statutemnmäßiger Weise gewählt. Einer Hinterlegung von 
Aktien seitens der Mitglieder des Aufsichtsrats bedarf es fernerhin nicht mehr. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 37 des Gesellschaftestatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Die Höhe dieser Remuneration 
wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag 
festgesetzt, der für das Jahr 1901 nach Maßgabe der bisherigen Grundsätze zur 
Verteilung gelangt ist. Sofern nach Ablauf des auf die Auflösung der Ge-
	        
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