Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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§ 9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge- 
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1904 erlangt worden ist. 
10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Ostpreußische Südbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, 
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist. 
& 11. 
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuern übernimmt der Preußische Staat. 
Berlin, den 2. April 1903. 
Teßmar, Ottendorff, 
Geheimer Ober-Regierungsrat. Geheimer Finanzrat. 
Königsberg i. Pr., den 6. April 1903. 
Direktion der Ostpreußischen Südbahngesellschaft. 
Krueger. Hövener. 
Anerkannt zum gerichtlichen Protokoll de dato Königsberg i. Pr., den 
G. April 1903. 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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