Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekannimachung,  betreffend  die  Abtheilung  des  Ritterguts  Warthausen  in  zwei  Rittergüter.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
auf  das  Gesuch  der  Freiherren  Wilhelm  und  Friedrich  v.  König  die  Abtheilung  des  Ritterguts
  Warthausen  in  zwei  für  sich  bestehende  Rittergüter,  Warthausen  und  Königshofen,

gnädigst  genehmigt  haben;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Januar  1848.  Schlaper.

2.  Gencral-Direction  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Passagierstare  auf  den  combinirten  Württembergisch-Bayer'schen
  Coursen.

In  den  Passagierstaren  der  kombinirten  Württembergisch-Bayer'schen  Routen  treten  mit
böchster  landesherrlicher  Genehmigung  von  dem  15.  d.  M.  an  folgende  Veränderungen  ein:

1)  das  Personengeld  wird  sowohl  für  die  Württembergischen,  als  Bayer'schen  Beförderungsstrecken
  nach  vem  ermäßigten  Satze  von  24  kr.  pr.  Meile  erhoben.

2)  Das  blsherige  Freigepäck  von  40  Pfund  bleibt  für  die  Reisenden,  welche  die  Post
auf  den  fraglichen  Coursen  nur  innerhalb  des  Württembergischen  Postgebiets  benützen,  auch
ferner  bestehen.  Dagegen  wird

3)  den  Reisenden  nach  und  aus  dem  Königreich  Bayern  außer  dem  kleinen  Hanvgepäck,
welches  dieselben  ohne  Belästigung  der  Mitreisenden  bei  sich  im  Wagen  baben  können,  ein
weiteres  Freigepäck  für  die  beiderseitigen  Beförderungsstrecken  nicht  mehr  gestattet.

4)  Für  das  übrige,  resp.  eingeschriebene  Reisegepäck  ist  eine  reducirte  Taxe  von  ##  Kreuzer
pr.  Mund  auf  die  Meile  zu  entrichten,  und  binsichtlich  veren  Einhebung  festgesetzt:

a)  daß  die  geringste  Gebühr  mit  6  kr.  zu  erheben,

5)  die  bel  Berechnung  für  das  Gesammtgepäck  eines  Reisenden  sich  ergebende  Gebühr
stets  auf  Groschen  (zu  3  kr.)  festzustellen,  und  demnach  jene  Beträge,  welche  in
in  ganzen  oder  Bruchtheilen  von  Kreuzern  sich  entziffern,  auf  einen  Groschen  zu
ergänzen  sind;