Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Nr. 10457.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck, betreffend die Erhebung 
von Schiffahrts- und Floͤßereiabgaben auf dem Elbe-Travekanal. Vom 
17. April 1903. 
um Zweck einer Vereinbarung über die Erhebung von Schiffahrts- und 
Floͤßereiabgaben auf dem Elbe-Travekanal sind als Bevollmächtigte ernannt 
worden 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
der Geheime Ober-Regierungsrat Max Peters und 
der Geheime Ober-Finanzrat Emil Bonnenberg, 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der Senator Emil Wolpmann, 
der hanseatische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister 
Dr. Karl Klügmann, 
der Regierungsrat Dr. Otto Geise, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation den nachstehenden Staatswvertrag 
geschlossen haben. 
1. 
Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz unter 6 des Schluß- 
protokolls vom 4. Juli 1893 zu Artikel VII des Staatsvertrags von demselben 
Tage, wegen Herstellung eines neuen Schiffahrtkanals zwischen der Elbe bei 
Lauenburg und der Trave bei Lübeck werden aufgehoben und durch die Vor- 
schriften des nachstehenden § 2 ersetzt. 
2. 
Die für die Befahrung des Elbe-Travekanals zu erhebenden Abgaben sollen 
hinsichtlich der Gesamtbelastung des Verkehrs denjenigen entsprechen, welche für 
zwei Hebestellen an Wasserstraßen erster Ordnung nach dem Tarife für die 
preußischen Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder vom 16. Juni 1902 erhoben 
werden. 
Tritt eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Abgaben für die Wasser- 
straßen erster Ordnung ein, so sollen auf Antrag der preußischen oder der 
lübeckischen Regierung auch die Abgaben für die Befahrung des Elbe-Trave- 
kanals entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. 
83. 
Die Feststellung von Tarifen für den Elbe-Travekanal nach den im 82 
vereinbarten Grundsätzen soll durch unmittelbares Benehmen der beiderseitigen 
Regierungen erfolgen.
	        
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