— 205 —
dürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, be-
ziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur
ungestörten Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der
ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die hohen
Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten.
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1/136 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Be-
triebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf
den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann,
insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen
ungehindert übergehen, beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden
Bahnstrecke zugelassen werden.
Artikel V.
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen, beziehungsweise
anzuordnen, daß die Bahn an ihren Endpunkten in angemessene, den Ubergang
der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zurzeit daselbst an-
schließenden Eisenbahnen gesetzt wird.
Artikel VI.
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung,
daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen
Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung betrieben wird.
Artikel VII.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei-
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn-
linie auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus-
schließlich vorbehalten.
Artikel VIII.
Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über
die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden
Hoheits= und Aufsfichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. ·
. Artikel IX.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Kaiserlich-Königlich
Osterreichischen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und
39°“