Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichts- 
rechts über die den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung der Königlich 
Preußischen Regierung. 
Artikel X.5 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Ge- 
biete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- 
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Artikel Xl. 
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets 
oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau, 
beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden 
Bahnlinie ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich 
derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn her- 
zuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des 
Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, 
insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden 
Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten 
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird. 
Artikel XII 
Deutsche Reichsangehörige, welche von der preußischen Eisenbahnverwaltung 
beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke Heinersdorf-— 
Reichsgrenze etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanen- 
verband ihres Heimatslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der 
Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind, sollen jedoch tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen be- 
setzt werden. 
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel X!III. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Artikel XIV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs 
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn jeweilig bestehenden Ver- 
tragsbestimmungen finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag ge- 
sicherten Eisenbahnanschluß Anwendung.
	        
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