Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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In  Erlassen  an  Nachgeborene  ist  das  Prädikat  „Hochgeboren“  mit  gleicher  Abwechslung
  zu  beobachten.

.  4.

Bei  einer  wie  bei  der  andern  der  vorbezeichneten  Zuschriften  ist  die  Aufschrift
derselben  an  das  Haupt  eines  gräflichen  Hauses:

„Sr.  Erlaucht,  dem  Herrn  Grafen  von  N.  (Name  des  gräflichen  Hauses)  in  N.“
an  einen  Nachgeborenen:
„  Sr.  Hochgeboren,  dem  Herrn  Grafen  N.  (Taufname)  von  N.  (Name  des  gräflichen
  Hauses)  in  N.“

Uebrigens  bleibt  denjenigen  Grafen,  welchen  das  Prädikat  „Ercellenz“  verliehen

ist,  der  Vorzug  dieses  Prädikats  vorbehalten.
K.  5.

Das  Kanzlei-Ceremoniel,  welches  hinsichtlich  der  innern  und  außern  Form  der
Eingaben  der  Mitglieder  der  gräflichen  Häuser  an  Uns,  an  Unsern  Geheimen  Rath,
an  Unsere  Ministerien  und  übrige  Landesstellen  zu  beobachten  ist,  bestimmt  sich  nach
denjenigen  Vorschriften,  welche  hierüber  im  Allgemeinen  theils  bestehen,  theils  ferner
ergehen  werden.  *r

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Mai  1829.

—

Wilheim.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angclegenheiten:
Graf  v.  Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.