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In Erlassen an Nachgeborene ist das Prädikat „Hochgeboren“ mit gleicher Abwechslung
zu beobachten.
. 4.
Bei einer wie bei der andern der vorbezeichneten Zuschriften ist die Aufschrift
derselben an das Haupt eines gräflichen Hauses:
„Sr. Erlaucht, dem Herrn Grafen von N. (Name des gräflichen Hauses) in N.“
an einen Nachgeborenen:
„ Sr. Hochgeboren, dem Herrn Grafen N. (Taufname) von N. (Name des gräflichen
Hauses) in N.“
Uebrigens bleibt denjenigen Grafen, welchen das Prädikat „Ercellenz“ verliehen
ist, der Vorzug dieses Prädikats vorbehalten.
K. 5.
Das Kanzlei-Ceremoniel, welches hinsichtlich der innern und außern Form der
Eingaben der Mitglieder der gräflichen Häuser an Uns, an Unsern Geheimen Rath,
an Unsere Ministerien und übrige Landesstellen zu beobachten ist, bestimmt sich nach
denjenigen Vorschriften, welche hierüber im Allgemeinen theils bestehen, theils ferner
ergehen werden. *r
Gegeben, Stuttgart den 5. Mai 1829.
—
Wilheim.
Der Minister der auswärtigen Angclegenheiten:
Graf v. Beroldingen.
Der Minister des Innern:
von Schmidlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.