Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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von  Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  jeweiligen  Fahrplans
der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,  der  Bestimmungen
  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit  im  Gebrauch
der  Hülfssignale,

Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  Zugführer,  Packmeister,  Lokomotivführer
  und  der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,

sechsmonatliche  Probezeit  im  Schaffnerdienste,  unter  Einrechnung  einer
etwaigen  Beschäftigung  im  Bremserdienste  und  in  einer  Wagenwerkstätte  bis
zu  höchstens  drei  Monaten.

VI.
Packmeister:

außer  den  unter  IIIa  1  bis  5  und  V  6  bis  10  bezeichneten  Erfordernissen:

11.
12.

Rechnen  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,

Kenntniß  der  auf  den  Dienst  des  Packmeisters  bezüglichen  Bestimmungen
der  Dienstanweisungen  für  die  Fahrkartenausgabe,  Gepäck=  und  Güterabfertigung,
  sowie  der  bezüglichen  Bestimmungen  für  Lademeister,
Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
sowie  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben
  den  Dienstkreis  eines  Packmeisters  und  eines  Zugführers  berühren,
Kenntniß  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstschriften  und  des
Dienstguts,  insbesondere  auch  der  dienstlichen  Geld-  und  Werthsendungen,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren
Zubehör,  «
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schriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen
  Verkehr,  soweit  diese  Festsetzungen  die  Beschaffenheit  der  Betriebsmittel,
  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung  der  Begleitpapiere
betreffen,

Kenntniß  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug
auf  den  Packmeisterdienst  erlassenen  Vorschriften,

sechsmonatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.
Zugführer:

außer  den  unter  IIIa  1  bis  5,  V  6  bis  10  und  VI  11  bis  17  bezeichneten

Erfordernissen:

Allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,
Kenntniß  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Läutewerke  und  der  Hülfssignalvorrichtungen,