Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Tarif 
für 
die Schiffahrts- und Flößereiabgaben auf der Saale und Unstrut. 
  
Es ist zu zahlen 
I. von den in Schiffen beförderten Gütern für jede Tonne zu 1000 Kilogramm 
bei jedesmaliger Durchfahrung 
. der r Schleuse zu Ritteburg, 
Nebra, 
-Freyburg, 
Beuditz--Schleuse bei Weißenfels, 
Gimritz-Schleuse bei Halle a. d. Saale, 
Schleuse zu Wettin, 
QJ . Rothenburg, 
" "D Alsleben, 
- - Calbe 
in Güterklasse 1 2)5 Pfennig, II 2%% Pfennig, III 1,5 Pfennig und 
IV 100 Pfennig, mindestens aber die nach II vom leeren Schiffe zu ent- 
richtende Abgabe; 
II. von leeren Schiffen bei jedesmaliger Durchfahrung der vorstehend ge- 
nannten Schleusen für jede Tonne ihrer Tragfähigkeit 0)= Pfennig; 
III. von Schleppdampfern und Kettendampfern ohne Anhang bei jedesmaliger 
Durchfahrung der vorstehend genannten Schleusen 1 Mark; 
IV. von Personenfahrzeugen bei jedesmaliger Durchfahrung " vorstehend 
genannten Schleusen — sofern mindestens ein Fahrgast befördert wird — 
für den Kopf der polizeilich zugelassenen Höchstzahl von Fahrgästen 
0,5 Pennig. 
Wird kein Fahrgast befördert, so ist die Abgabe nach Tarif- 
abschnitt II zu entrichten; 
V. von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Sportfahrzeugen und ähn- 
lichen kleinen Schiffsgefäßen, welche nicht geeicht oder vermessen und zur 
Frachtbeförderung nicht bestimmt sind, bei jedesmaligem Durchfahren der 
unter I genannten Schleusen, sofern die Durchfahrt gleichzeitig mit einem 
geeichten oder vermessenen und zur Fracht= oder Personenbeförderung 
bestimmten Fahrzeuge stattfindet 25 Pfennig, sonst 1 Mark; 
5 
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