Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

 

Gebühren  ·  Tare  esan  le  8e0
9  "%  "1  ,E  l  Ist  u.
fuͤr  Stadt-  auch  Land-  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Rul.00  Rül200  R  sdd  Ril  mehtere
Staͤdten  incl.  incl.  excl.  exel.  1000
.  Rtlr.
No.  Ril.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
äaaufgestellten  Grundsätze  angewendet,  und  nach  jenen  Sätzen  ihre  Liquidation
  bestimmt  werden.  Sind  die  Sachverständigen  Königliche  Offizianten,
  so  sind  in  der  Regel  schon  Taxen  für  ihre  Bemühungen  vorhanden,
  und  wo  dies  der  Fall  ist,  muß  es  dabei  sein  Bewenden  haben.
30  Schreibgebühren.  Siehe  Nr.  29.  Abschnitt  1.
31|Siegelgelder.  Siehe  Nr.  26.  Abschnitt  1.  ·
ZLspeciesfacti,mitInbcgriffdesBerichtscmdasLandes-Juftiz-Kollegium,
  wenn  von  den  Partheien  darauf  angetragen,  oder  dazu
Veranlassung  gegeben  wordien4—8—1611  -  41  8
.
33|Status  causae.  Fär  einen  Status  causae,  welchen  der  Deputirte  des  2—
Gerichts  entwerfen  muß,  wenn  Zeugen  auswärts  abgehdrt  werden  sollen——  12|–16¼S
34%Subhastations-Patent.  Die  Satze  Nr.  12.  und  25.  dieses  Abschnitts.  b.  b.
35  Suͤhneversuch  in  Ehescheidungssachen.  ·  1—2--36



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a)  Die-  Gerichtsgebühren  siehe  sub  voce  Termin.

p)  Die  Geistlichen  erhalten  wegen  Abwartung  des  Termins  zum  Versuch
  der  Suhne,  nach  Verschiedenheit  des  Ranges  und  nach  dem
Vermogen  ider  Partheien,  16  Gr.  bis  2  Rthlr.

Taxe.  Wo  bei  gerichtlichen  Taxen  noch  keine  Gebührensätze  durch  spezielle
Verordnungen  festgesetzt  worden  sind,  da  wird  folgendes  bestimmt:
a)  Der  Kommissariusz#erhält  die  sub  voce  Kommissionsgebühren,  nach

Verschiedenheit  seines  Nanges  bestimmten  Geböhrensätze.

p)  Die  Oekonomie-Kommissarien,  die  Forstbedienten,  die  adhibirten
Schulzen  und  Gerichtsmänner,  die  Handwerksleute  u.  s.  w.  erhalten
  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges  Diaten,  analogisch  nach
Nr.  26.  Litt.  B.,  und  wenn  sie  reisen  müssen,  nach  Nr.  26.  Ltt.
A.  dieses  Abschnitts,  Reisekosten.

)  Die  Baubedienten  und  Feldmesser  erhalten  die  ihnen  durch  besondere
  Reglements  zugesicherten  Gebührensätze.
der  Fall  ist,  erhalten  sie  täglich  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rehlr.

d)  Ein  Kettenzieher  erhält  bei  der  Bermessung  täglich  6  bis  8  Gr.

e)  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  muß  nicht  nur  bei  Liquidirung  und
Festsetzung  der  Kosten  für  Abschätzung  der  Grundstücke,  sondern

auch  da  verfahren  werden,  wo  blos  Mobilien  u.  s.  w.  taxirt  werden.“

Taxations-Instrument.  Für  die  Ausarbeitung  des  Taxations-Instruments,
  frhält  der  Kommissarius,  nach  Verschiedenheit  des  Gegenständes,
  4  Rithlr.  12  Gr.  bis  3  Rthlr.  Die  Gebühren  für  die
gaisn  des  Taxations-Instruments,  fließen  zur  Salarienkasse.
Taxat  «  Das  Mandat  zur  Aufnahme  der  Taxe  wird,
wenn  es  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß,  wie  ein  Kommissoriale
bezahlt.  ,  s
Für  dil  bei  der  Taxe  von  Gxundstäcken  erforderlichen  Notifikatoria  an
die  Gläubiger,  werden  die  Gebühren  nach  Nr.  23.  und  24.  dieses
Abschnites  zur  Salarienkasse  liquidirt.
Tetmimn.  Für  einen  Termin  in  Prozeßsachen,  welcher  zwar  an  ordent-"
  liche  Gerichtsstelle  dbgehalten  wird,  aber  nicht  eigentlich  die  Instruktion
der  Haubtsathe,  sondern  andere  dabei  vorkommende  Nebenpunkte  und
Angcdegenheiten  betrifft,  z.  BV.  die  Regulirung  eines  Interimistikums  in

ons-Mandat.

Wenn  dies  nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehe-