Oberstrichterliche Entscheidungen. 381
bedeutungslos seien. Klägerin rügt Verletzung des
8 259 C. P.O., weil der Berufungkrichter auher
Acht gelassen habe, daß die Kirchengemeinde T. sich
die Mittel zur Zahlung der fraglichen Beiträge durch
Anwendung des Umlagengesetzes vom 22. Juli 1819,
also zwangsweise verschafft habe.
Allein, wenn auch die Gemeinde T. von ihren
Augehörigen die Geldbeiträge im Wege des Umlagenverfahrens
eingehoben haben sollte, so würde
darin doch kein rechtliches Hinderniß liegen, den an
die Gemeinde F. geleisteten Zohlungen die Eigenschaft
freiwilliger Gaben beizulegen, in welcher Hinsicht
es genügt, die Erörterungen zu dem diesgerichtlichen
Urtheile vom 27. Dezember 1886 — Sammlung
Bd. 11 S. 5557“) — in Bezug zu nehmen.
Hiezu kommt, daß nach katholischem Kirchenrechte
Wachskerzen zur inneren Kircheneinrichtung gehören,
welche in Bayern niemals dem Bauetat
aufgebuͤrdet wird (Permaneder, Kirchliche Baulast,
2. Auflage, S. 173).
Derartige bewegliche Sachen, wenngleich sie
rücksichtlich ihres Zweckes in Beziehung zum Kirchengebäude
stehen, bilden, soferne sie nicht als Eigenthum
der Kirche gestiftet sind, keine Pertinenz des
Kirchengebäudes.
Bei der rechtlichen Scheidung, welche hienach
zwischen Kirchengebäude und kirchlichen Einrichtungsgegenständen
von der Beschaffenheit wie Wachskerzen
stattfindet, ist es ausgeschlossen, von der Thatsache,
daß für Beschoffung der letzteren bestimmte Zahlungen
geleistet wurden, einen Schluß auf das
Rechtsverhältniß zum Kirchengebäude zu ziehen.
Urtheil vom 2. Oktober 1888; Reg.-Nr. 1 63/88.
Revision. Es ist die Frage gestellt, ob Beklagter,
nachdem in Begründung seines Berufungs-=*)
Bl. f. Ru. Bd. 52 S. 50 ff.