Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Anlage VI. 
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung der Landgemeinde Ponarth mit der Stadtgemeinde 
Königsberg i. Pr. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, mit 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, und der Gemeinde Ponarth, 
vertreten durch ihren Gemeindevorstand, nach erfolgter Zustimmung der Ge- 
meindevertretung zu Ponarth, wird nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
1. 
Umfang der Vereinigung. Oleichstellun der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Ponarth treten zu einer einzigen, 
unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsberg zusammen; 
ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab rücksichtlich aller bürger- 
lichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen 
Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Ponarth. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg die Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten und der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten 
auch in der Gemeinde Ponarth und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten 
ein, welche den Gemeindebehörden zu Ponarth durch Gesetz oder durch besonderen 
Rechtstitel zustehen oder obliegen. 
3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. Zeitpunkt der Einführung. 
Die in Königsberg zur Zeit der Eingemeindung bestehenden Ortsstatute und 
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Ponarth Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Ver- 
trag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat zum 
Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeindebeschlüsse in 
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