Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Ponarth die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sowie den Tag der Einführung 
zu bestimmen. 
Von letzterem Tage an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeinde- 
beschlüsse in Ponarth ihre Geltung, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich 
ihre Weitergeltung vorbehalten ist. Ausgenommen von der sofortigen Einfüh- 
rung wird das Königsberger Ortsstatut vom 12. Februar 1896, betreffend die 
Sonntagsruhe. 
84. 
Besondere Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg 
wird gleichzeitig in folgender Weise vermehrt: 
Sofort bei der Vereinigung beider Gemeinden treten sechs von der Gemeinde- 
vertretung zu Ponarth zu bestimmende Gemeindeglieder, welche als Gemeinde- 
verordnete im Sinne der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wählbar sein 
müssen, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in welchem die nächsten regelmäßigen 
Ergänzungswahlen für die Königsberger Stadtverordnetenversammlung gemäß 
§21 der Städteordmung stattfinden, in die Stadtverordnetenversammlung zu 
Königsberg ein. Von da ab bildet die Gemeinde Ponarth für weitere sechs 
Jahre im Umfange des jetzigen Gemeindebezirkes einen besonderen Wahlbezirk, 
welcher für sich sechs Stadtverordnete zu wählen hat, die in diesem Bezirke 
wohnen sollen. Dem Magistrate zu Königsberg bleibt jedoch vorbehalten, mit 
diesem Wahlbezirke diejenigen Ortschaften beziehungsweise Gutsbezirke oder Teile 
von solchen zu vereinigen, welche etwa südlich des Pregels mit der Stadtgemeinde 
Königsberg vereinigt werden sollten. 
%5. 
Regelung der Verhältnisse der im Dienste der Ponarther Gemeinde stehenden Beamten 
und Lehrer. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Ponarth stehenden 
Gemeindebeamten und Bediensteten, die eine ihnen nach Maßgabe ihrer Fähig- 
keiten von dem Magistrat angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu 
übernehmen bereit sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Gehalts= und 
etwaigen Pensionsansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in 
den Dienst der Stadt Königsberg über. Die Einreihung derselben in den für 
die Beamten der Stadt Königsberg gültigen Besoldungsplan soll baldtunlichst 
herbeigeführt und ihnen bei dereinstiger Pensionierung die in Ponarth verbrachte 
Dienstzeit angerechnet werden. 
Der Gemeindevorsteher Schulz wird als Gemeindebeamter mit einem Anfangs- 
gehalt einschließlich Wohnungsgeld von 4 500 Mark, welches vom 1. April 1905 
ab auf 4800 Mark und sodann von drei zu drei Jahren um je 600 Mark bis zu 
einem Höchstgehalt einschließlich Wohnungsgeld von 6 000 Mark steigt, über- 
nommen. Bei dereinstiger Pensionierung ist ihm die in der Gemeinde Ponarth 
verbrachte Dienstzeit in Anrechnung zu bringen. Für die Berechnung der Pension 
  
 
	        
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