Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

b) einen Zuschlag von zwanzig Prozent der staatlich veranlagten Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe- und Betrickstenern) 
c) bei dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb 
des jetzigen Bezirkes der Gemeinde Ponarth liegen, einen Luschlag 
von ein Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks zu der in 
der Stadt Königsberg jeweilig zur Erhebung kommenden Grunderwerbs- 
grur Es dürfen jedoch im Falle a und b an Gemeindesteuern mehr 
in 
  
rozente, als in den Jahren 1900, 1901 und 1902 durchschnittlich 
onarth für die Gemeinde und den Kreis erhoben worden sind, so 
lange nicht erhoben werden, als die Gemeindesteuerprozente in Königs- 
berg überhaupt unter diesem Durchschnitte verbleiben. 
Es werden ferner von demselben Zeitpunkt an in Ponarth die gleichen 
sonstigen kommunalen Abgaben und Gebühren erhoben. 
Die jetzt in Ponarth geltenden Bestimmungen über die Kommunal-= 
besteuerung und das Abgabewesen treten außer Kraft, jedoch bleiben die Be- 
stimmungen über Erhebung der Lustbarkeitssteuer von Tanzvergnügungen vorläufig 
in Geltung. Desgleichen bleiben auch nach der Eingemeindung für Ponarth 
diejenigen ortsrechtlichen Vorschriften in Geltung, welche gegenwärtig in Ponarth 
den Straßenanliegern Beitrags- oder Unterhaltungepflichten hinsichtlich einzelner 
Straßen auflegen. 
Die Gemeinde Ponarth verpflichtet sich, in diesen Vorschriften zu Ungunsten 
der Gemeinde vom Abschlusse dieses Vertrags an Anderungen nicht eintreten zu 
lassen. 
  
88. 
Kanalisation von Ponarth. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, sobald als möglich, die 
Königsberger-, die Brandenburger= und das nördliche Stück der Karschauer- 
straße in einer Länge von etwa 200 Meter mit einem betriebsfähigen Ent- 
wässerungskanale zur Abführung der Brauchwässer und Fäkalien zu versehen, der 
insbesondere auch die Abwässer der Brauereien „Ponarth“ und „Schönbusch“ 
aufnehmen muß. In den übrigen Straßen soll die öffentliche Entwässerung ein- 
geführt werden, sobald sich hierzu ein Bedürfnis herausstellt. Für die land- 
wirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grundstücke soll ein Zwang zur Ein- 
leitung von Fäkalien in die Kanäle so lange nicht stattfinden, als deren 
unschädliche Beseitigung auf andere Weise bewirkt wird und die polizeilichen Rück- 
sichten es gestatten. 
Desgleichen sollen in Ponarth Ausnahmen von der Anwendung des Königs- 
berger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, vom 
30. Januar 1895 eintreten, sofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe der 
Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die landhaus- 
mäßige Bebauung von Grundstücken oder für die Entwässerung von Gärten 
unnötige Härten enthalten. 
 
	        
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