Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 105 — 
zur Zeit der Eingemeindung noch ausstehende Dauer seiner Dienstzeit mit einer 
entsprechenden Kapitalszahlung abzufinden. 
Desgleichen soll die Auflösung des Hufenschulverbandes erstrebt, und 
sobald sie erfolgt ist, die Umwandlung der Volksschule zu Mittelhufen in eine 
städtische Volksschule sowie eine angemessene Einordnung der Lehrerstellen an der 
Schule in die Gesamtheit der Königsberger Schulstellen bewirkt werden. Auch 
soll bei eintretendem Bedürfnisse vorbehaltlich der Bestimmung im 9 6 auf die 
Errichtung einer Schule höherer Ordnung Bedacht genommen werden. 
  
  
#6. 
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg i. Pr. und der Gemeinde Mittelhufen wird bei der kommunalen Vereinigung 
zu einem einzigen Ganzen verschmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin 
in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Mittelhufen als Rechts- 
nachfolgerin ein und übernimmt insbesondere das Eigentum an dem der Gemeinde 
Mittelhufen gehörigen Armenhause sowie andererseits die Gemeindeschulden und 
ferner die aus dem Bestehen des Hufenschulverbandes der Gemeinde Mittel- 
hufen obliegenden Rechte und Pflichten sowie den bei dem Ausscheiden aus dem 
Landkreise Königsberg etwa zu übernehmenden Anteil an den Kreisschulden. 
Von der Ubernahme durch die erweiterte Stadtgemeinde ist diejenige Schuld 
ausgeschlossen, deren Aufnahme in einem Betrage von 120 000 Mark oder einem 
solchen von 40 000 Mark zum Zwecke der Errichtung eines staatlichen Gym- 
nasiums die Gemeinde Mittelhufen beschlossen hat oder deren Aufnahme in einem 
anderen Betrage zu diesem Zwecke von ihr etwa noch beschlossen werden sollte. 
Die Aufbringung der zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuld erforderlichen 
Beträge erfolgt durch Mehrbelastung der Gemeinde Mittelhufen gemäß § 20 des 
Kommunnalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, und zwar durch die Erhebung 
besonderer Zuschläge zu den Realsteuern. 
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
87. 
Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten in Mittelhufen 
die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der Maßgabe 
in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren die zu erhebende Grunderwerbs- 
steuer bei dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb der 
Gemeinde Mittelhufen liegen, eins vom Hundert des Wertes des veräußerten 
Grundstücks mehr beträgt, als die jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelan- 
gende Grunderwerbssteuer. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.