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zur Zeit der Eingemeindung noch ausstehende Dauer seiner Dienstzeit mit einer
entsprechenden Kapitalszahlung abzufinden.
Desgleichen soll die Auflösung des Hufenschulverbandes erstrebt, und
sobald sie erfolgt ist, die Umwandlung der Volksschule zu Mittelhufen in eine
städtische Volksschule sowie eine angemessene Einordnung der Lehrerstellen an der
Schule in die Gesamtheit der Königsberger Schulstellen bewirkt werden. Auch
soll bei eintretendem Bedürfnisse vorbehaltlich der Bestimmung im 9 6 auf die
Errichtung einer Schule höherer Ordnung Bedacht genommen werden.
#6.
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg i. Pr. und der Gemeinde Mittelhufen wird bei der kommunalen Vereinigung
zu einem einzigen Ganzen verschmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin
in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Mittelhufen als Rechts-
nachfolgerin ein und übernimmt insbesondere das Eigentum an dem der Gemeinde
Mittelhufen gehörigen Armenhause sowie andererseits die Gemeindeschulden und
ferner die aus dem Bestehen des Hufenschulverbandes der Gemeinde Mittel-
hufen obliegenden Rechte und Pflichten sowie den bei dem Ausscheiden aus dem
Landkreise Königsberg etwa zu übernehmenden Anteil an den Kreisschulden.
Von der Ubernahme durch die erweiterte Stadtgemeinde ist diejenige Schuld
ausgeschlossen, deren Aufnahme in einem Betrage von 120 000 Mark oder einem
solchen von 40 000 Mark zum Zwecke der Errichtung eines staatlichen Gym-
nasiums die Gemeinde Mittelhufen beschlossen hat oder deren Aufnahme in einem
anderen Betrage zu diesem Zwecke von ihr etwa noch beschlossen werden sollte.
Die Aufbringung der zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuld erforderlichen
Beträge erfolgt durch Mehrbelastung der Gemeinde Mittelhufen gemäß § 20 des
Kommunnalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, und zwar durch die Erhebung
besonderer Zuschläge zu den Realsteuern.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
87.
Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten in Mittelhufen
die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der Maßgabe
in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren die zu erhebende Grunderwerbs-
steuer bei dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb der
Gemeinde Mittelhufen liegen, eins vom Hundert des Wertes des veräußerten
Grundstücks mehr beträgt, als die jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelan-
gende Grunderwerbssteuer.