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Die jetzt in Mittelhufen geltenden Bestimmungen über die Kommunal-
besteuerung und das Abgabewesen treten außer Kraft; jedoch bleiben die Be-
stimmungen über Erhebung der Lustbarkeitssteuer von Tanzvergnügungen vor-
läufig in Geltung.
8.
Konalatand in Mittelhufen.
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, sofern der Anschluß der
Gemeinde Mittelhufen an das städtische Kanalnetz nicht bereits vor der Vereinigung
beider Gemeinden erfolgt sein sollte, im Laufe desjenigen Jahres,) in welchem die
Eingemeindung erfolgt, den Anschluß des in das Hufenfreiwasser mündenden
Kanals an den städtischen Vorflutkanal zu bewirken und sämtliche bestehenden
Entwässerungsanlagen der Gemeinde Mittelhufen, welche durchweg natürliches
Gefälle haben, an das städtische Kanalnetz anzuschließen und die hierzu erforder-
lichen Anlagen betriebsfähig herzustellen, auch innerhalb 1½ Jahren nach erfolgter
Eingemeindung den östlich der Brücke gelegenen Teil der Hauptstraße in Mittel-
hufen mit einem betriebsfähigen Entwässerungskanale zu versehen.
Diese Verpflichtungen werden aber nur unter der Voraussetzung übernommen,
daß die Verlegung des Kanals in der Hauptstraße von den Berechtigten ohne
erschwerende Bedingungen gestattet wird und daß der Anschlußzwang an die
öffentlichen Straßenkanäle für Mittelhufen in derselben Weise wie in der für
Königsberg erlassenen Bolisiverordnung vom 18. Mai 1895 sichergestellt wird.
Für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grundstücke soll ein
Zwang zur Einleitung der Fäkalien so lange nicht stattfinden, als deren un-
schädliche Beseitigung auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers
bewirkt wird.
Desgleichen sollen in Mittelhufen Ausnahmen von der Anwendung des
Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke,
vom 30. Januar 1895 eintreten, sofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke sowie für die land-
hausmäßige Bebauung von Grundstücken oder für die Entwässerung von Gärten
unnötige Härten enthalten.
Im übrigen sollen die Bestimmungen des vorgenannten Ortsstatuts vom
30. Januar 1895 auf diejenigen in Mittelhufen belegenen Grundstücke, welche
zur Zeit der Eingemeindung nach den in der Gemeinde Mittelhufen geltenden
Vorschriften bereits an die dortigen Straßenkanäle angeschlossen sind, nur mit
der Maßgabe Anwendung finden, daß etwaige Anderungen an den innerhalb
der Grundstücke belegenen Entwässerungseinrichtungen erst verlangt werden dürfen,
ebbald die menschlichen Auswurfstoffe (Fäkalien) den Straßenkanälen zugeführt
werden.
Die Königsberger Kanalgebührenordnung vom 25. Juni 1895 findet im
Gebiete von Mittelhufen nur für die Benutzung solcher Kanäle Anwendung, welche
an das allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg angeschlossen sind oder
Teile desselben bilden.