Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Die jetzt in Mittelhufen geltenden Bestimmungen über die Kommunal- 
besteuerung und das Abgabewesen treten außer Kraft; jedoch bleiben die Be- 
stimmungen über Erhebung der Lustbarkeitssteuer von Tanzvergnügungen vor- 
läufig in Geltung. 
8. 
Konalatand in Mittelhufen. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, sofern der Anschluß der 
Gemeinde Mittelhufen an das städtische Kanalnetz nicht bereits vor der Vereinigung 
beider Gemeinden erfolgt sein sollte, im Laufe desjenigen Jahres,) in welchem die 
Eingemeindung erfolgt, den Anschluß des in das Hufenfreiwasser mündenden 
Kanals an den städtischen Vorflutkanal zu bewirken und sämtliche bestehenden 
Entwässerungsanlagen der Gemeinde Mittelhufen, welche durchweg natürliches 
Gefälle haben, an das städtische Kanalnetz anzuschließen und die hierzu erforder- 
lichen Anlagen betriebsfähig herzustellen, auch innerhalb 1½ Jahren nach erfolgter 
Eingemeindung den östlich der Brücke gelegenen Teil der Hauptstraße in Mittel- 
hufen mit einem betriebsfähigen Entwässerungskanale zu versehen. 
Diese Verpflichtungen werden aber nur unter der Voraussetzung übernommen, 
daß die Verlegung des Kanals in der Hauptstraße von den Berechtigten ohne 
erschwerende Bedingungen gestattet wird und daß der Anschlußzwang an die 
öffentlichen Straßenkanäle für Mittelhufen in derselben Weise wie in der für 
Königsberg erlassenen Bolisiverordnung vom 18. Mai 1895 sichergestellt wird. 
Für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grundstücke soll ein 
Zwang zur Einleitung der Fäkalien so lange nicht stattfinden, als deren un- 
schädliche Beseitigung auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers 
bewirkt wird. 
Desgleichen sollen in Mittelhufen Ausnahmen von der Anwendung des 
Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, 
vom 30. Januar 1895 eintreten, sofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe 
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke sowie für die land- 
hausmäßige Bebauung von Grundstücken oder für die Entwässerung von Gärten 
unnötige Härten enthalten. 
Im übrigen sollen die Bestimmungen des vorgenannten Ortsstatuts vom 
30. Januar 1895 auf diejenigen in Mittelhufen belegenen Grundstücke, welche 
zur Zeit der Eingemeindung nach den in der Gemeinde Mittelhufen geltenden 
Vorschriften bereits an die dortigen Straßenkanäle angeschlossen sind, nur mit 
der Maßgabe Anwendung finden, daß etwaige Anderungen an den innerhalb 
der Grundstücke belegenen Entwässerungseinrichtungen erst verlangt werden dürfen, 
ebbald die menschlichen Auswurfstoffe (Fäkalien) den Straßenkanälen zugeführt 
werden. 
Die Königsberger Kanalgebührenordnung vom 25. Juni 1895 findet im 
Gebiete von Mittelhufen nur für die Benutzung solcher Kanäle Anwendung, welche 
an das allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg angeschlossen sind oder 
Teile desselben bilden. 
 
	        
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