Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Alle Dritten obliegenden besonderen Verbindlichkeiten hinsichtlich der Straßen- 
reinigung und der Abfuhr werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich auch, für eine den Verkehrs- 
bedürfnissen entsprechende Befestigung und Beleuchtung der Straßen von Mittel- 
hufen Sorge zu tragen. 
§ 11. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Mittelhufen. 
Die in Mittelhufen zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen 
Vorschriften bleiben vorläufig nnverändert in Geltung; ihre Aufhebung und die 
Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben werden, 
als dies im Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird. Insbesondere 
bleiben die jetzt geltenden Bestimmungen über die Schließung der Wirtshäuser 
während des Hauptgottesdienstes bis auf weiteres in Kraft. Dem Rechte des 
Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizeiverordnungen soll damit 
aber nicht vorgegriffen werden. 
  
12. 
Vorbereitungen der Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit bis zur Vereinigung. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorstand zu Mittelhufen auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg gegen eine angemessene Entschädigung oder bei 
Bereithaltung von Hilfskräften durch den Magistrat schon vor dem Vereinigungs- 
termin in der vom Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Mittelhufen, vom Tage der 
Vertragsschließung ab alle Maßnahmen, wodurch die gegenwärtig bestehenden 
rechtlichen und finanziellen Verhältnisse in Mittelhufen geändert werden, nur mit 
Zustimmung des Magistrats zu treffen, soweit sie nicht durch die laufende Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten geboten sind. 
# neuen Fluchtlinienplänen und zur Aufnahme neuer Schulden ist die 
Zustimmung des Magistrats erforderlich, ausgenommen die zum Bau eines 
jiausht in Mittelhufen aufzunehmenden 120 000 Mark oder 40 000 Mark 
& Abs. 2). 
Die für die Gemeinde Mittelhufen rechtsverbindlich festgestellten Flucht- 
linienpläne sollen seitens der Stadtgemeinde Königsberg ohne erhebliche Gründe 
nicht abgeändert werden. 
  
  
  
  
  
13. 
Als Gemeinde Mittelhufen gilt mit Ausnahme der Vorschriften in ( 5 
und 9 12 Abs. 2 nur derjenige Teil der Gemeinde Mittelhufen, welcher nach § 1 
und nach dem Auseinandersetzungsvertrage zwischen der Stadtgemeinde und dem 
Landkreise Königsberg der Eingemeindung unterworfen werden soll.
	        
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