Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Aulage XVI. 
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung des Gutsbezirkes Carolinenhof mit der Stadtgemeinde 
Königsberg i. Pr. 
Jnischen der Stadtgemeinde Königsberg,) vertreten durch ihren Magistrat, und 
dem Gutsbezirke Carolinenhof im Landdkreise Königeberg vertreten durch den 
Gutsvorsteher Kleiß, wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung 
zu Königsberg nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und der Gutsbezirk Carolinenhof treten zu einer 
einzigen, unter einer gemeinsimen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsberg 
zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab, soweit 
durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürger- 
lichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen 
Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Carolinenhof. Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Carolinenhof die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat- 
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pfllichten ein, 
welche zur Zeit dem Gutsbezirke Carolinenhof infolge seiner Eigenschaft als 
Gutsbezirk durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes 
zustehen oder obliegen. 53 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg gelten- 
den Gemeindebeschlusse erhalten im Gutsbezirke Carolinenhof Wirksamkeit, sofern
	        
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