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vom 1. April bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten, die erste
Rate am 1. Juli 1905.
Artikel VIII.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Zahl der
Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie
den im Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck anzunehmenden Lotterieein-
nehmern zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Ein-
richtung, die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie betreffende Anordnung ausschließlich überlassen.
Artikel IX.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom
Tage seines Inkrafttretens ab gerechnet, abgeschlossen; er gilt jedesmal für einen
Zeitraum von fünf Jahren als verlängert, sofern er nicht mindestens ein Jahr
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden Teile ge-
kündigt wird.
Artikel X.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1905 in Kraft.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, im Gebiete der
Freien und Hansestadt Lübeck Lose für die 213. Königlich Preußische Klassen-
lotterie schon vom 20. Mai 1905 ab zu vertreiben und die hierzu nötigen
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten
zu treffen.
Artikel XlI.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
Ausfertigungen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Lübeck, am siebenten Dezember Eintausendneunhundert-
undvier.
(Siegel) Georg Strutz.
(Siegel) Arthur Zimmermann.
(Siegel) Herm. Eschenburg.
Eiegel) Ferdinand Fehling.