Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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vom 1. April bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten, die erste 
Rate am 1. Juli 1905. 
Artikel VIII. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Zahl der 
Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie 
den im Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck anzunehmenden Lotterieein- 
nehmern zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Ein- 
richtung, die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie betreffende Anordnung ausschließlich überlassen. 
Artikel IX. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom 
Tage seines Inkrafttretens ab gerechnet, abgeschlossen; er gilt jedesmal für einen 
Zeitraum von fünf Jahren als verlängert, sofern er nicht mindestens ein Jahr 
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden Teile ge- 
kündigt wird. 
Artikel X. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1905 in Kraft. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, im Gebiete der 
Freien und Hansestadt Lübeck Lose für die 213. Königlich Preußische Klassen- 
lotterie schon vom 20. Mai 1905 ab zu vertreiben und die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten 
zu treffen. 
  
Artikel XlI. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
Ausfertigungen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Lübeck, am siebenten Dezember Eintausendneunhundert- 
undvier. 
(Siegel) Georg Strutz. 
(Siegel) Arthur Zimmermann. 
(Siegel) Herm. Eschenburg. 
Eiegel) Ferdinand Fehling.
	        
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