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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— Nr. 27. —
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke, S. 271. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 275.
(Nr. 10627.) Gesetz, betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke. Vom
4. Juli 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen
Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Provinzen Hannover und Hessen-
Nassau) der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:
1.
Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden
eine Jagdgenossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt.
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft sowie ihre ge-
richtliche und außergerichtliche Vertretung geschieht durch den Jagdvorsteher.
Jagdvorsteher ist der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorsteher,
Gutsvorsteher, in der Rheinprovinz der Gemeindevorsteher). Sind die Grund-
stücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehreren Gemeinde-(Guts-) Bezirken
belegen, so bestimmt die Jagdaufsichtsbehörde (§ 10) den zuständigen Jagd-
vorsteher.
Der gesetzliche Stellvertreter des Vorstehers der Gemeinde (des Gemeinde-
vorstehers in der Rheinprovinz) vertritt ihn in Behinderungsfällen auch in seiner
Eigenschaft als Jagdvorsteher. »
In Stadtkreisen ist der Bürgermeister befugt, die Wahrnehmung der Ob—
liegenheiten des Jagdvorstehers und des Stellvertreters anderen Magistratspersonen
zu übertragen.
8 2.
Soweit nach den bestehenden Gesetzen die Vereinigung mehrerer ganzer
Gemeinde-(Guts-) Bezirke oder einzelner Teile eines solchen mit einem anderen
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10627.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1905.