Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gegen den Verteilungsplan ist binnen zwei Wochen nach Beendigung der 
Auslegung Einspruch bei dem Jagdvorsteher ssg 
Gegen dessen Bescheid findet iunerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt. 
Sind die Erträge der Jagd bisher herkömmlich für gemeinnützige Zwecke 
verwendet worden, kann es hierbei verbleiben; es ist aber jeder Grundeigentümer 
befugt, die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. Die Kassengeschäfte der 
Jagdgenossenschaft sind durch die Gemeindekasse zu führen; hierfür kann eine vom 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen vom Bezirksausschusse festzusetzende, angemessene 
Vergütung gewährt werden. 
6#9. 
Der Beschluß in den Fällen des § 2; § 3 Abs. 2, 4; &+ 4 Abs. 4; 95 
Nr. 2, 3, 4i 96;) 9 8 Abs. 6 ist endgültig, jedoch steht dem Jagdvorsteher inner- 
halb zwei Wochen gegen den Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an 
den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks- 
ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu. 
Dasselbe gilt auch von dem Beschlusse nach § 2 Abs. 2 des Wildschaden- 
gesetzes vom 11. Juli 1891. 
810. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, in 
Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- 
Präsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungs-Präsidenten, in höherer und 
letzter Instanz von dem Ober-Präsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb 
zwei Wochen anzubringen. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hörup-Haff, den 4. Juli 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller. v. Budde. v. Einem. 
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg. 
  
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