Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 281 — 
Artikel X. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen, 
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Gefle, an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 14. Juli 1905. 
— Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Frhr. v. Richthofen. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
— — — 
(Nr. 10629.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchen- 
gemeinden und Gesamtverbänden. Vom 14. Juli 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ur 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
I. Besteuerungerecht der Kirchengemeinden. 
1. 
Die katholischen Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung ihrer 
Bedürfnisse Steuern zu erheben. 
Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die sonstigen 
verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen, ins- 
besondere soweit die erforderlichen Geldmittel und Leistungen nicht nach bestehendem 
Rechte aus dem Kirchenvermögen entnommen werden können oder vom Patron 
oder von sonst speziell Verpflichteten gewährt werden. 
Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung der 
bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
II. Steuerpflicht. 
2. 
Kirchensteuerpflichtig sind alle Katholiken, welche der Kirchengemeinde durch 
ihren Wohnsitz angehören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.