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Artikel X.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gefle, an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 14. Juli 1905.
— Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Frhr. v. Richthofen.
v. Bethmann Hollweg.
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(Nr. 10629.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchen-
gemeinden und Gesamtverbänden. Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ur
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I. Besteuerungerecht der Kirchengemeinden.
1.
Die katholischen Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse Steuern zu erheben.
Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die sonstigen
verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen, ins-
besondere soweit die erforderlichen Geldmittel und Leistungen nicht nach bestehendem
Rechte aus dem Kirchenvermögen entnommen werden können oder vom Patron
oder von sonst speziell Verpflichteten gewährt werden.
Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung der
bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
II. Steuerpflicht.
2.
Kirchensteuerpflichtig sind alle Katholiken, welche der Kirchengemeinde durch
ihren Wohnsitz angehören.