Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Bei  Zugängen  im  Laufe  des  Jahres  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  die  staatlich  veranlagte  Steuer  nicht  die  unveränderte  Grundlage  der
Steuerzuschläge  bildet,  bedarf  es  stets  besonderer  verschlossener  Mitteilung.

ach  erfolgter  Bekanntmachung  ist  die  Steuer  in  den  ersten  acht  Tagen
eines  jeden  Kalendervierteljahrs  zu  entrichten.

An  Stelle  des  Vierteljahrs  kann  durch  Beschluß  der  kirchlichen  Veranlagungsbehörde
  (#  16)  eine  halbjährliche  und,  falls  nicht  mehr  als  20  Prozent
der  Staatseinkommensteuer  zu  erheben  sind,  eine  jährliche  Hebeperiode  eingeführt
werden.  Auch  kann  festgestellt  werden,  daß  die  Hebung  gleichzeitig  mit  der  Einziehung
  der  Staats=  oder  Kommunalsteuern  an  einem  oder  mehreren  Einziehungsterminen
  erfolge.

Wird  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eine  außerordentliche  Umlage  notwendig,
  so  ist  über  die  Termine  der  Einziehung  in  dem  Steuerbeschlusse  Bestimmung
  zu  treffen.

Die  Einziehung  selbst  findet  auf  Grund  einer  vorher  ergangenen  oder
spätestens  gleichzeitig  erfolgenden  Zahlungsaufforderung  statt,  die,  wenn  sie
schriftlich  geschieht,  verschlossen  sein  muß.

b.  Zwangsvollstreckung.
420.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  von  der  bischöflichen  und  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Kirchensteuer  erfolgt  nach  den  Vorschriften
über  das  Verwaltungszwangsverfahren  auf  Ersuchen  der  zuständigen  kirchlichen
Gemeindeorgane  durch  die  staatlichen  Vollstreckungebehörden  oder,  soweit  die
Einsiehung  der  Staatssteuern  durch  kommunale  Vollstreckungsbehörden  erfolgt,
urch  diese.

Den  Vollstreckungsbehörden  ist,  falls  nicht  ein  geringerer  Entgelt  vereinbart
wird,  eine  Vergütung  von  2  Prozent  des  durch  sie  zur  Einziehung  gelangenden
Steuerbetrags  zu  gewähren.  Die  Vollziehungsbeamten  haben  außerdem  auf  die
tarifmäßigen  Einziehungsgebühren  Anspruch.

Die  Vollstreckungsbehörde  hat  vor  zwangsweiser  Einziehung  der  Steuerbeträge
  deren  Ubereinstimmung  mit  den  Festsetzungen  des  genehmigten  Umlagebeschlusses
  zu  prüfen.

 

 

.  Rechtsmittel.
C.  21.

Den  zur  Kirchensteuer  Herangezogenen  steht  gegen  die  Heranziehung  beziehungsweise
  Veranlagung  Einspruch  zu.

Das  Rechtsmittel  ist  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage  der
Aufforderung  zur  Lahlung  ab  gerechnet  (§  19  Abs.  7),  bei  dem  Kirchenvorstand
einzulegen.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  die  staatliche  Veranlagung  richten,  sind  unzulässig.