Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel 7. 
An der neuen Hoheitsgrenze sind zwischen den Punkten Q und R sowie 
zwischen . M NOPauf preußischem Gebiet öffentliche Gemeindewege anzulegen. 
Diese Wege erhalten in der Straßenkrone eine Breite von 8 Meter und 
sind auf Verlangen der preußischen Wegepolizeibehörde mit einer 4 Meter breiten 
Pflasterbahn, einem 3 Meter breiten Sommerweg und einem 1 Meter breiten 
bekiesten Fußgängerbankett zu versehen. Auf der bremischen Seite erhalten diese 
Wege und zwar auf bremischem Gebiet einen 2 Meter breiten Graben, auf der 
preußischen Seite einen ebenso breiten Graben, welcher indessen auf der Strecke 
PO JNN als Zuggraben in 4 Meter Breite auszubilden ist. 
Den Grund und Boden für diese Wege und deren Zubehör stellt Bremen 
unentgeltlich zur Verfügung. . 
Die Herstellung, Befestigung und Unterhaltung der Wegestrecke QR und 
LMNO P übernimmt Bremen, jedoch hat hierzu bei der Strecke LMNOP 
die Gemeinde Lehe die Mittel zuzuschießen, welche ihr Bremen für die Ubernahme 
der Herstellung, Pflasterung und Unterhaltung der im Artikel VIII 3 f des Staats- 
vertrags vom 14. März 1892 (Preußische Gesetz= Sammlung für 1892 S. 251 ff., 
remisches Gesetzblatt für 1892 S. 219 ff.) aufgeführten Wege gezahlt hat, 
soweit sie noch nicht für diese Zwecke verwendet sind. Von der hiernach auf- 
zurechnenden Summe soll Lehe berechtigt sein, die Kosten in Abzug zu bringen, 
welche es für den Teil der Rickmersstraße aufgewendet hat,) der in das nach diesem 
Vertrag abzutretende Gebiet fällt. 
Sobald der an der Strecke GHIIIJI K belegene Zollinlandbahnhof eingeht 
und das Gelände für Bebauungszwecke frei wird, ist Bremen verpflichtet, längs 
der Hoheitsgrenze auf seinem Gebiet eine gepflasterte Straße von 8 Meter Breite 
und einen 3 Meter breiten Bürgersteig unzulegen. 
Der im Staatsvertrage vom 25. Mai 1861 (Gesetz Sammlung für das 
Königreich Hannover von 1862, II. Abteilung S. 9 ff.) im § 7 Nr. 4 unter E, 
Abs. 3, Satz 2 aufgeführte Wegeteil, die jetzige Leher Hannastraße, nebst dem 
unter F daselbst bezeichneten Graben wird von Bremen unentgeltlich an Lehe 
abgetreten. 
Artikel 8. 
Der Grund und Boden des von der Hafenstraße in Lehe vom Punkt G 
über E und D nach C führenden, von Bremen auf seine Kosten angelegten 
Weges, sowie der Grund und Boden der in dem Staatsvertrage vom 
14. März 1892 im Artikel VIII unter 3 f genannten Wege, ferner die Rickmers- 
straße, soweit sie in Zukunft in bremisches Gebiet fällt, gehen unentgeltlich aus 
dem Eigentume der Gemeinde Lehe in das Eigentum Bremens über. 
Artikel 9. 
Bremen darf die Unterhaltungsarbeiten an den in diesem Vertrag auf- 
geführten, im preußischen Gebiete belegenen Deichen, Gräben, Wegen und Schutz- 
vorrichtungen, welche es instand zu halten verpflichtet ist, ohne vorgängige An- 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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