Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Artikel  1.

Preußen  tritt  der  freien  Hansestadt  Bremen  die  an  das  Gebiet  von
Bremerhaven  im  Norden,  Osten  und  Westen  anschließenden,  auf  dem  diesem
Vertrage  beigefügten  „Pane  von  Bremerhaven“)  (Blatt  1)  mit  den  blauen
Buchstaben  AB  CD  EFGHIJKA  ferner  LMNOPOCRSTUVWL  und
XV72ZIX  umschriebenen  Land=  und  Wasserflächen  der  Gemeinden  Lehe  und
Imsum  von  im  ganzen  597  Hektar  17  Ar  28  Quadratmeter  Größe,  einschließlich
113  Hektar  05  Ar  69  Quadratmeter  Watt-=  und  Wasserflächen,  mit  voller
Staatshoheit  ab.

Die  Abtretung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  nachstehenden
Artikel  2  bis  22.

Artikel  2.

Die  neue  Hoheitsgrenze  bei  Bremerhaven  wird  durch  die  auf  dem  beigefügten
  Pane  (Blatt  1)  mit  den  blauen  Buchstaben  GH1J  K  und  L  M  NO
PORSTUV  sowie  X7  2  bezeichneten,  rot  schraffierten  Linien  gebildet.  Sie
soll  im  Laufe  des  Jahres  1904  durch  eine  gemeinschaftliche  Kommission  auf
Kosten  Bremens  an  Ort  und  Stelle  ausgemessen,  beschrieben  und  bezeichnet  werden.

Artikel  3.

Die  Kreis-,  Gemeinde-,  Kirchen-,  Schul-,  Deich=  und  Entwässerungslasten,
  welche  von  der  für  Hafen=  und  Schiffahrtzwecke  abgetretenen  Grundfläche
(vgl.  Artikel  13)  zu  entrichten  sind,  bleiben  auf  dieser  nach  wie  vor  haften  und
werden  von  Bremen  nach  den  gesetzlichen  preußischen  Bestimmungen  getragen,
bis  wegen  deren  Ablösung  ein  Ubereinkommen  zwischen  Bremen  einerseits  und
den  Berechtigten  —  dem  Kreise  Lehe,  den  politischen  Gemeinden,  den  Kirchenund
  Schulverbänden  sowie  den  Deich=  und  Sielverbänden  —  andererseits  getroffen
  sein  wird.

Zur  Erreichung  eines  angemessenen  Ubereinkommens  sagt  Preußen  seine
Vermittlung  zu.

Artikel  4.

Wenn  der  Gemeinde  Lehe  nach  Abschluß  des  Vertrags  durch  in  der
Gemeinde  Lehe  wohnhafte,  in  Bremerhaven  im  Hafen=  und  Schiffahrtbetrieb
und  in  den  dazu  gehörigen  Anstalten  sowie  in  Fabriken  beschäftigte  Personen
Meyrausgaben  für  Zwecke  des  öffentlichen  Volksschulwesens  und  der  öffentlichen
Armenpflege  erwachsen,  durch  welche  die  Volksschullasten  und  die  Armenlasten
zusammen,  abzüglich  von  35  000  Mark  Ginsen  der  in  Artikel  19  genannten
1  000  000  Mark),  um  mehr  als  20  vom  Hundert  der  jeweiligen  Gemeindesteuerkraft
  (des  der  Gemeindebesteuerung  in  Lehe  unterliegenden  Solles  an  Staatseinkommensteuer
  und  staatlich  veranlagten  Realsteuern)  gesteigert  werden,  so  verpflichtet
  sich  Bremen,  zu  erwirken,  daß  die  Gemeinde  Bremerhaven  die  Hälfte
der  20  vom  Hundert  übersteigenden  Mehrausgaben  in  der  Weise  übernimmt,
daß  dieser  Betrag  alljährlich  nach  Rechnungsabschluß  durch  die  Leher  Gemeinde-55“