Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel  7.

An  der  neuen  Hoheitsgrenze  sind  zwischen  den  Punkten  Q  und  R  sowie
zwischen  .  M  NOPauf  preußischem  Gebiet  öffentliche  Gemeindewege  anzulegen.

Diese  Wege  erhalten  in  der  Straßenkrone  eine  Breite  von  8  Meter  und
sind  auf  Verlangen  der  preußischen  Wegepolizeibehörde  mit  einer  4  Meter  breiten
Pflasterbahn,  einem  3  Meter  breiten  Sommerweg  und  einem  1  Meter  breiten
bekiesten  Fußgängerbankett  zu  versehen.  Auf  der  bremischen  Seite  erhalten  diese
Wege  und  zwar  auf  bremischem  Gebiet  einen  2  Meter  breiten  Graben,  auf  der
preußischen  Seite  einen  ebenso  breiten  Graben,  welcher  indessen  auf  der  Strecke
PO  JNN  als  Zuggraben  in  4  Meter  Breite  auszubilden  ist.

Den  Grund  und  Boden  für  diese  Wege  und  deren  Zubehör  stellt  Bremen
unentgeltlich  zur  Verfügung.  .

Die  Herstellung,  Befestigung  und  Unterhaltung  der  Wegestrecke  QR  und
LMNO  P  übernimmt  Bremen,  jedoch  hat  hierzu  bei  der  Strecke  LMNOP
die  Gemeinde  Lehe  die  Mittel  zuzuschießen,  welche  ihr  Bremen  für  die  Ubernahme
der  Herstellung,  Pflasterung  und  Unterhaltung  der  im  Artikel  VIII  3  f  des  Staatsvertrags
  vom  14.  März  1892  (Preußische  Gesetz=  Sammlung  für  1892  S.  251  ff.,

remisches  Gesetzblatt  für  1892  S.  219  ff.)  aufgeführten  Wege  gezahlt  hat,
soweit  sie  noch  nicht  für  diese  Zwecke  verwendet  sind.  Von  der  hiernach  aufzurechnenden
  Summe  soll  Lehe  berechtigt  sein,  die  Kosten  in  Abzug  zu  bringen,
welche  es  für  den  Teil  der  Rickmersstraße  aufgewendet  hat,)  der  in  das  nach  diesem
Vertrag  abzutretende  Gebiet  fällt.

Sobald  der  an  der  Strecke  GHIIIJI  K  belegene  Zollinlandbahnhof  eingeht
und  das  Gelände  für  Bebauungszwecke  frei  wird,  ist  Bremen  verpflichtet,  längs
der  Hoheitsgrenze  auf  seinem  Gebiet  eine  gepflasterte  Straße  von  8  Meter  Breite
und  einen  3  Meter  breiten  Bürgersteig  unzulegen.

Der  im  Staatsvertrage  vom  25.  Mai  1861  (Gesetz  Sammlung  für  das
Königreich  Hannover  von  1862,  II.  Abteilung  S.  9  ff.)  im  §  7  Nr.  4  unter  E,
Abs.  3,  Satz  2  aufgeführte  Wegeteil,  die  jetzige  Leher  Hannastraße,  nebst  dem
unter  F  daselbst  bezeichneten  Graben  wird  von  Bremen  unentgeltlich  an  Lehe

abgetreten.
Artikel  8.

Der  Grund  und  Boden  des  von  der  Hafenstraße  in  Lehe  vom  Punkt  G
über  E  und  D  nach  C  führenden,  von  Bremen  auf  seine  Kosten  angelegten
Weges,  sowie  der  Grund  und  Boden  der  in  dem  Staatsvertrage  vom
14.  März  1892  im  Artikel  VIII  unter  3  f  genannten  Wege,  ferner  die  Rickmersstraße,
  soweit  sie  in  Zukunft  in  bremisches  Gebiet  fällt,  gehen  unentgeltlich  aus
dem  Eigentume  der  Gemeinde  Lehe  in  das  Eigentum  Bremens  über.

Artikel  9.
Bremen  darf  die  Unterhaltungsarbeiten  an  den  in  diesem  Vertrag  aufgeführten,
  im  preußischen  Gebiete  belegenen  Deichen,  Gräben,  Wegen  und  Schutzvorrichtungen,
  welche  es  instand  zu  halten  verpflichtet  ist,  ohne  vorgängige  An-