Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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werkstätten  bestellten  Beamten,  soweit  sie  zu  einem  Tagegeldersatze

  von  12  Mark  berechtigt  finoon  ...  4  Mark,
3.  Werkmeister,  die  den  Betriebsinspektionen  als  telegraphentechnische

  Beamte  zugetheilten  sowie  die  als  Vorsteher  der

Eisenbahntelegraphenwerkstälten  bestellen  Bahnmeister  und

Telegraphenmeister  ..  ..  .  .  ..  Z-.

  Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  vierundwanzigstündiger  Dauer  erhöhen
sich  die  obigen  Sätze:

bei  den  Beamten  unter  1  ann  8  Mark,
bei  den  Beamten  unter  2  auf  .............  ...  .  .  .  .  ..  6  „
bei  den  Beamten  unter  3  aullllt  4

für  jeden  Tag.

Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen  anderen
Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  die  vorgeiehie  Behörde  bestimmen,  daß
dem  Vertreter  statt  der  den  Beamten  feiner  Dienstklaffe  zustehenden  Tagegeider
die  für  den  vertretenen  Beamten  im  Absatz  1  und  2  dieses  Paragraphen  unter
Nr.  1  bis  3  festgesetzten  Tagegelder  gezahlt  werden.

84.

Bahmmeister  und  Rottenführer  haben  innerhalb  ihres  Bezirkes  auf  Reisekosten
  und  Tagegelder  keinen  Anspruch.  Wenn  diese  Beamten  jedoch  mit  Zustimmung
  ihres  Vorgesetzten  eine  Nachtrevision  vorgenommen  oder  Bahnunterhaltungsarbeiten
  während  der  Nacht  ausgeführt  oder  beaufsichtigt  haben,  so  erhalten
  sie  nach  näherer  Bestimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für
jede  Nacht,  welche  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  haben  zubringen  müssen,  eine
Entschädigung  nach  folgenden  Sätzen:

1.  Oberbahnmeisteeernrnraa  ...  9  Mark
2.  Bahnmeister  ....  ..  .........  ...........  ...  ..  .  .  .  ..  6  T
3.  Rottenfüürer  3

Bahnwärter  und  die  mit  der  Streckenbegehung  beauftragten  Weichensteller

erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder  noch
Reisekosten.
55.

An  Stelle  der  Tagegelder  und  Reisekosten  wird  eine  von  dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende,  die
gesetzlichen  Sätze  nicht  übersteigende  Funktionszulage  gewährt:

1.  an  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,  deren  planmäßiger  Dienst  sich
auf  mehrere  Stationen,  Zechen  oder  andere  an  die  Bahn  angeschlossenen
Werke  erstreckt;

2.  an  Bahnmeister,  die  neben  Wahrnehmung  der  eigenen  Dienstgeschäfte
einen  benachbarten  Bahnmeister  vertreten,  ohne  daß  sie  außerhalb  ihres
Wohnorts  Wohnung  nehmen  müssen;