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werkstätten bestellten Beamten, soweit sie zu einem Tagegeldersatze
von 12 Mark berechtigt finoon ... 4 Mark,
3. Werkmeister, die den Betriebsinspektionen als telegraphentechnische
Beamte zugetheilten sowie die als Vorsteher der
Eisenbahntelegraphenwerkstälten bestellen Bahnmeister und
Telegraphenmeister .. .. . . .. Z-.
Bei Dienstreisen von mehr als vierundwanzigstündiger Dauer erhöhen
sich die obigen Sätze:
bei den Beamten unter 1 ann 8 Mark,
bei den Beamten unter 2 auf ............. ... . . . . .. 6 „
bei den Beamten unter 3 aullllt 4
für jeden Tag.
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgeiehie Behörde bestimmen, daß
dem Vertreter statt der den Beamten feiner Dienstklaffe zustehenden Tagegeider
die für den vertretenen Beamten im Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen unter
Nr. 1 bis 3 festgesetzten Tagegelder gezahlt werden.
84.
Bahmmeister und Rottenführer haben innerhalb ihres Bezirkes auf Reisekosten
und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn diese Beamten jedoch mit Zustimmung
ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen oder Bahnunterhaltungsarbeiten
während der Nacht ausgeführt oder beaufsichtigt haben, so erhalten
sie nach näherer Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für
jede Nacht, welche sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen, eine
Entschädigung nach folgenden Sätzen:
1. Oberbahnmeisteeernrnraa ... 9 Mark
2. Bahnmeister .... .. ......... ........... ... .. . . . .. 6 T
3. Rottenfüürer 3
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch
Reisekosten.
55.
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister der
öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende, die
gesetzlichen Sätze nicht übersteigende Funktionszulage gewährt:
1. an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich
auf mehrere Stationen, Zechen oder andere an die Bahn angeschlossenen
Werke erstreckt;
2. an Bahnmeister, die neben Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte
einen benachbarten Bahnmeister vertreten, ohne daß sie außerhalb ihres
Wohnorts Wohnung nehmen müssen;