Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

3.  an  Rottenführer,  die  in  einer  Nachbarbahmmeisterei  Bahnunterhaltungsarbeiten
  ausführen,  ohne  daß  sie  außrrhalb  ihres  Wohnorts  Wohnung
nm  hmen  müssenf

4.  an  Weichensteller,  Bahmwärter  und  Rottenführer,  die  zur  Unterstützung
des  ihnen  vorgesetzten  Bahnmeisters  mit  der  Begehung  fremder  Strecken
beauftragt  werden;

5.  an  Bahnwärter,  die  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten
oder  mit  der  Vertretung  eines  benachbarten  Bahmwärters  beauftragt,
ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  Wohnung  nehmen  müssen,
von  ihrer  Bude  an  gerechnet,  mehr  als  2  Kilometer  zurückzulegen  haben,
um  an  den  Ort  ihrer  dienstlichen  Bestimmung  zu  gelangen.

II.
Diese  Verordnung  tritt  vom  1.  April  1905  ab  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Nyland,  an  Bord  M.  J.  Hohenzollern,  den  22.  Juli  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Budde.

 

 

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(Nr.  10638.)  Gesetz),  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Duisburg  und  die  anderweite
  Organisation  der  Amtsgerichte  in  Duisburg  und  Ruhrort.  Vom
26.  Juli  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
81.

Die  Stadtgemeinden  Ruhrort  und  Meiderich  werden  vom  1.  Oktober  1905
ab,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Ruhrort,  der  Stadtgemeinde  und  dem
Stadtkreise  Duisburg  nach  Maßgabe  der  in  den  Anlagen  unter  Nr.  I  und  II.
abgedruckten  Verträge  vom  1.  und  4.  Mai  1905  einverleibt.

82.
Von  demselben  Zeitpunkt  ab  erhält  das  Amtsgericht  im  Ruhrort  die  Bezeichnung
  Duisburg-Ruhrort.  Die  Amtsgerichte  in  Duisburg  und  Duisburg-59