3. an Rottenführer, die in einer Nachbarbahmmeisterei Bahnunterhaltungs-
arbeiten ausführen, ohne daß sie außrrhalb ihres Wohnorts Wohnung
nm hmen müssenf
4. an Weichensteller, Bahmwärter und Rottenführer, die zur Unterstützung
des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken
beauftragt werden;
5. an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten
oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahmwärters beauftragt,
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts Wohnung nehmen müssen,
von ihrer Bude an gerechnet, mehr als 2 Kilometer zurückzulegen haben,
um an den Ort ihrer dienstlichen Bestimmung zu gelangen.
II.
Diese Verordnung tritt vom 1. April 1905 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Nyland, an Bord M. J. Hohenzollern, den 22. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Budde.
.
(Nr. 10638.) Gesetz), betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Duisburg und die ander-
weite Organisation der Amtsgerichte in Duisburg und Ruhrort. Vom
26. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
81.
Die Stadtgemeinden Ruhrort und Meiderich werden vom 1. Oktober 1905
ab, unter Abtrennung von dem Kreise Ruhrort, der Stadtgemeinde und dem
Stadtkreise Duisburg nach Maßgabe der in den Anlagen unter Nr. I und II.
abgedruckten Verträge vom 1. und 4. Mai 1905 einverleibt.
82.
Von demselben Zeitpunkt ab erhält das Amtsgericht im Ruhrort die Be-
zeichnung Duisburg-Ruhrort. Die Amtsgerichte in Duisburg und Duisburg-
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