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Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Polizeibehörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis an-
zuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizei-
behörde, bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts auch bei derjenigen des neuen
Aufenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an
Lungen= und Kehlkopfstuberkulose anzuzeigen.
2.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. r rk mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
erson,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
3.
Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus-
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell-
vertreter.
Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Gewerbe Bestimmungen darüber zu erlassen,
an wen bei Krankheits= und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vor-
kommen, die Anzeige zu erstatten ist.
84.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden haben
auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.