Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel 9. 
Der Militär= und Telegraphenverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
geselschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
eiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 10. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) und 
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren 
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 Gentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für 
die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebs- 
eröffnung der neuen Strecken folgenden Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern 
innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn infolge 
von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen 
oder aus anderen Gründen eine Anderung eintreten sollte, durch welche nach der 
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als 
Nebenbahn verliert, kommt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Voll- 
zugsbestimmungen ohne Einschränkung zur Anwendung. 
Artikel 11. 
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn im Gebiet eines 
der vertragschliezenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 12. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. Die 
Eisenbahnabgabe für die preußischen Strecken wird — unter Aufhebung der Be- 
stimmungen im Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 19. November 1869 
und in Abänderung des Artikels XI des Staatsvertrags vom 27. Juni 1884 — 
einheitlich nach dem Gesetze vom 16. März 1867, betreffend die Abgabe von 
allen nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahnaktiengesellschaften 
befindlichen Eisenbahnen, berechnet. 
Die Abgabe, welche hiernach zu erheben ist, wird von dem Reinertrage 
des ganzen Unternehmens berechnet, und der auf das preußische Staatsgebiet 
entfallende Anteil nach dem Verhältnisse des auf die in Preußen belegenen 
Strecken verwendeten Anlagekapitals zu demjenigen der sämtlichen Strecken der 
Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft festgestellt. Zu diesem Zwecke 
  
  
  
 
	        
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