— 397 —
Artikel 9.
Der Militär= und Telegraphenverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
geselschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
eiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 10.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) und
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 Gentralblatt für das Deutsche
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für
die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebs-
eröffnung der neuen Strecken folgenden Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern
innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn infolge
von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen
oder aus anderen Gründen eine Anderung eintreten sollte, durch welche nach der
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als
Nebenbahn verliert, kommt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Voll-
zugsbestimmungen ohne Einschränkung zur Anwendung.
Artikel 11.
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn im Gebiet eines
der vertragschliezenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom
Reiche beanspruchen können.
Artikel 12.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallenden Bahn-
strecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. Die
Eisenbahnabgabe für die preußischen Strecken wird — unter Aufhebung der Be-
stimmungen im Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 19. November 1869
und in Abänderung des Artikels XI des Staatsvertrags vom 27. Juni 1884 —
einheitlich nach dem Gesetze vom 16. März 1867, betreffend die Abgabe von
allen nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahnaktiengesellschaften
befindlichen Eisenbahnen, berechnet.
Die Abgabe, welche hiernach zu erheben ist, wird von dem Reinertrage
des ganzen Unternehmens berechnet, und der auf das preußische Staatsgebiet
entfallende Anteil nach dem Verhältnisse des auf die in Preußen belegenen
Strecken verwendeten Anlagekapitals zu demjenigen der sämtlichen Strecken der
Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft festgestellt. Zu diesem Zwecke