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Staatsvertrag
zwischen
der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung
wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der preußischen Kirchen-
gemeinde Sichertshausen mit der hessischen Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda.
Vom 22./25. März 1905.
Wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der preußischen Kirchengemeinde
Sichertshausen mit der hessischen Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda haben die
von beiden hohen Staatsregierungen dazu bestellten Kommissare, und zwar
Königlich Preußischerseits:
der Konsistorialrat Gustav Stölting,
Großherzoglich Hessischerseits:
der Präsident des Oberkonsistoriums D. Adolf Buchner,
folgenden Staatsvertrag unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung ab-
geschlossen:
Artikel 1.
Die parochiale Verbindung, in der die im Königreiche Preußen bestehende
Kirchengemeinde Sichertshausen mit der im Großherzogtume Hessen bestehenden
Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda als deren Tochtergemeinde steht, hört mit
dem Ablaufe des 30. September 1905 auf.
Artikel 2.
Mit dem Aufhören der parochialen Verbindung (Artikel 1) erlöschen alle
aus dieser Verbindung entspringenden Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Kirchengemeinde Sichertshausen gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen
Beamten und kirchlichen Instituten in Treis a. d. Lumda.
Artikel 3.
Mit dem Aufhören der parochialen Verbindung (Artikel 1) gehen folgende
auf Beiträge zur Pfarrbesoldung gerichtete Forderungen der Kirchengemeinde
Treis a. d. Lumda auf die Kirchengemeinde Sichertshausen über:
1. Forderung gegen die (politische) Gemeinde Sichertshausen auf jährliche
Zahlung von 4/10 Mark (Vier Mark vierzig Pfennig)#
Gesetz- Samml. 1905. (Nr. 10656.) 74