Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vor  Auesfluß  dieser  Zeit,  und  zwar  ein
halbes  Jahr  vor  der  anfangenden  Heimbezahlung
  geschieht  eine  Berloosung,  und  nach
dein  Resultate  derselben  erhaͤlt  jedes  Kapital
  fuͤr  so  viele  Jahre,  als  es  noch  zu  ruhen
bat,  die  weiteren  Zins-Coupons.

24.  Uebrigens  verordnen  und  erklären
Wir,  daß  diese  Zins  Coupons,  wenn  sie  verfallen
  sind,  bei  ollen  Rentamts-und  Kreis-Kassen,
oder  auch  unmittelbar  bei  der  Central-  Staats=Kasse
  realisirt,  oder  auch  nach  Gefallen  der
Inhaber  statt  baar  Geld  für  schuldige  Staats-Abgaben
  angenommen  werden  sollen.

E.  Heimbezahlung.

K.  35.  Das  Anlehens-Kapital  selbst  ruht
6  Jahre  bindurch,  während  welchen  keine
Heimbezahlung  statt  finder;  nach  deren  Ablauf
  aber  bat  dessen  Abbezahlung  in  8  Jahres:
  Fristen  dergestalt  zu  geschehen,  daß  jährlich
  der  achte  Tbeil  aller  Obligationen  nach
dem  loose  heimbezahlt  wird.  "

Die  Verloosung  geschiebt  im  Verlaufe  des
sechsten  Jabres,  und  zwar  für  bas  ganze
tandanlehen,  wonach  in  Folge  des  obigen
23.  S.  die  neuen  Zins=  Coupons  nach  dem
Maße  der  Jahre,  welche  jedes  einzelne  Kapital
  wäbrend  der  acht  Heimbezahlungs=Jahre
  noch  abzuwarten  hat,  ausgetheilt
werden.

#.  26.  Eine  angemessene  Anzat#  der  durch
das  loos  bestimmten  Obligations=  Numern

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erhaͤlt  besondere  Praͤmien,  welche  nicht  unter
  10  und  nicht  uͤber  50  Procent  des  Betrages
  der  Obligationen  stehen,  und  wozu
uͤberhaupt  zwei  Procente  von  der  Gesamt-Summe
  des  Anlebens  verwendet  werden  sollen.


Die  näbere  Bestimmung  erfolgt  vor  der
wirklichen  Verloofung.

I.  :7.  Mit  diesen  Anlebens-Obligationen
darf  auch  vor  ihrer  Verfallszeit  bei  allen
Verkäufen  von  Staats-Realitckten,  dann
Grund-Eigenebums=  und  Beutellehens:  Ablösungen
  die  Hälfte  desjeuigen,  was  der
Käufer  oder  Ablêser  an  die  Stats-Kasse
baar  zu  bezahlen  bätee,  state  baar  Geld  abgeführt
  werden.  Desgleichen  auch  die  Hálfte
  an  allen  rückständigen  Kaufschillings-Fristen.
  Räckständige  dleere  Staats=  Abgaben
  aber,  wenn  sie  nicht  schon  mie  beson:
deren  Nachlässen  begnadiget  worden  sind,  köne
nen  mit  diesen  Obligationen  auch  vor  ihrer
Verfallszeit  ganz  abgeführt  werden;  sind
aber  schon  Nachlässe  bieran  geschehen,  zur
Hälfte.

5.  283.  Zur  mehreren  Sicherheit  der  Darleiher
  erklären  Wir  zu  diesem  Seaats,  AUnleben
  alle  Steuer=  Gesälle  Unsers  Reiches
als  Spezial-Unterpfand,  und  werden  die
Heimbezahlung  der  durch  das  toos  bezeich
neten  Kapitalien  jederzeit  bei  denjenigen
Kreis-Kassen,  an  welche  dieselben  erlege,  und
deßwegen  die  Obligationen  von  dem  einschl#-gigen
  Kreis=  Kassier  kontrasignirt  worden