Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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82. 
In dem eingemeindeten Teile von Löbenicht-Ziegelhof (6 1 Liffer 3) treten 
die in der Stadtgemeinde Königsberg für die Gemeindesteuern geltenden Vor- 
schriften mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren von 
der Eingemeindung ab beim Ubergange des Eigentums an Grundstücken eine 
Grunderwerbssteuer zu entrichten ist, die eins vom Hundert des Wertes des ver- 
dußerten Grundstücks mehr beträgt, als die jeweilig in Königsberg allgemein zur 
Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord des Lloydschiffs „Hamburg“, Lissabon, den 28. März 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller. v. Budde. v. Einem. 
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann-Hollweg. 
Anlage I. 
  
Auseinandersetzungsvertrag. 
Jwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
dem Landkreise Königsberg, vertreten durch seinen Kreisausschuß, wird folgender 
Auseinandersetzungsvertrag (§ 3 der Kreisordnung) abgeschlossen: 
1. 
Der Landkreis Königsberg erklärt sich damit einverstanden, daß die nach- 
benannten Vororte: 
a) Tragheimsdorf, 
b) Karolinenhof, 
——es—2 
e) Ponarth, 
s) Neue Bleiche, 
 
	        
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